In welchen Verfahren muss in Rheinland-Pfalz vor der Klage eine Schlichtung erfolgen?
In Rheinland-Pfalz müssen Sie in bestimmten Fällen zuerst versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Das nennt man die obligatorische Streitschlichtung. „Obligatorisch“ heißt, es ist verpflichtend. Sie dürfen erst dann vor Gericht klagen, wenn dieser Versuch gescheitert ist.
Diese Regeln sind im Landesschlichtungsgesetz (LSchlG) von Rheinland-Pfalz festgelegt. Sie dienen dazu, Streitigkeiten schnell, günstig und friedlich beizulegen. Oft bleiben Beziehungen zwischen Nachbarn oder Bekannten nach einem Gerichtsstreit dauerhaft zerrüttet. Die Schlichtung soll das verhindern.
Die Pflicht zur Schlichtung betrifft einige Bereiche des Zivilrechts. Das Zivilrecht regelt Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern.
Besonders wichtig sind die Nachbarrechtsstreitigkeiten. Hier müssen Sie zuerst zur Schlichtungsstelle, wenn es um bestimmte Probleme mit dem Nachbargrundstück geht:
Wenn Sie wegen solcher Dinge vor Gericht klagen wollen, müssen Sie den Schlichtungsversuch zuerst machen. Das Verfahren findet meistens vor einem Schiedsamt statt.
Ein weiterer wichtiger Punkt im Zivilrecht, der die Schlichtungspflicht auslöst, sind Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre. Das gilt aber nur, wenn diese Verletzungen nicht in den Medien (wie Presse, Radio oder Fernsehen) begangen wurden.
Auch in einigen Fällen des Strafrechts ist ein Schlichtungsversuch vorgeschrieben, bevor Sie Klage erheben können. Das nennt man dann Sühneversuch vor dem Schiedsamt. Das ist wichtig, wenn Sie eine Straftat selbst als Privatklage verfolgen möchten. Die Staatsanwaltschaft verfolgt diese Taten oft nicht, weil das öffentliche Interesse fehlt.
Zu diesen Straftaten gehören:
Bei diesen Delikten müssen Sie zuerst zur Schiedsperson, bevor Sie vor Gericht klagen können. Der Sühneversuch soll auch hier eine gütliche Lösung herbeiführen, bevor es zum Strafprozess kommt.
Sie müssen den Schlichtungsversuch vor der Klageerhebung durchführen. Das ist sehr wichtig. Wenn Sie sofort klagen, obwohl Sie erst schlichten müssten, weist das Gericht Ihre Klage als unzulässig ab. Dann haben Sie unnötig Kosten verursacht. Das Schlichtungsverfahren kann man nicht einfach nachholen, wenn die Klage schon eingereicht ist.
Wenn Sie bei der Schlichtung keine Einigung erzielen können, ist das nicht schlimm. Dann wird Ihnen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung (oder Sühnebescheinigung) ausgestellt.
Diese Bescheinigung ist der Nachweis, dass Sie den obligatorischen Schlichtungsversuch unternommen haben. Erst mit dieser Bescheinigung können Sie dann die eigentliche Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Das Gericht prüft dann die Sache.
Das Verfahren vor dem Schiedsamt ist im Vergleich zu einem Gerichtsprozess schnell und kostet wenig Geld. Die Gebühr für eine Schlichtungsverhandlung beträgt nur 15,- Euro. Wenn ein Vergleich zustande kommt, kostet es 25,- Euro. Das ist viel günstiger als die Kosten, die bei einem langwierigen Gerichtsverfahren entstehen.
Die zuständige Stelle für die obligatorische Streitschlichtung in Rheinland-Pfalz ist in der Regel das Schiedsamt (oder die Schiedsperson). Eine Schiedsperson gibt es in jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde, kreisangehörigen und kreisfreien Stadt.
Sie müssen sich an die Schiedsperson wenden, die für den Wohnort der Gegenpartei zuständig ist. Die Schiedsperson ist neutral und versucht, mit Ihnen und der Gegenpartei eine gemeinsame Lösung zu finden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Alle Beteiligten werden persönlich geladen.
Die Schiedsperson ist nicht befugt, ein Urteil zu sprechen. Sie hilft den Parteien nur, eine einvernehmliche Lösung (einen Vergleich) zu finden. Wenn dieser Vergleich geschlossen wird, ist er verbindlich und kann notfalls auch vollstreckt werden.
Das obligatorische Schlichtungsverfahren ist also ein wichtiger Schritt. Es soll unnötige Gerichtsprozesse verhindern und hilft, Konflikte schnell und in einer guten Atmosphäre zu beenden.