Wenn Paare heiraten, leben sie in Deutschland automatisch im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet vereinfacht: Alles, was während der Ehe an Vermögen dazukommt, wird bei einer Scheidung geteilt. Doch dieses gesetzliche Modell passt nicht zu jeder Lebenssituation. Ehepartner haben die Freiheit, diese Regeln durch einen Vertrag sehr genau an ihre persönlichen Wünsche anzupassen. Man spricht hierbei von der Modifizierung des Zugewinnausgleichs.
Um den Zugewinn zu berechnen, vergleicht man das Vermögen am Tag der Hochzeit (Anfangsvermögen) mit dem Vermögen am Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (Endvermögen). Paare können hierüber eigene Abreden treffen. Sie können zum Beispiel gemeinsam festlegen, wie hoch das Vermögen zum Start der Ehe war. Das erspart im Falle einer Trennung mühsame Beweisführungen. Auch wie bestimmte Dinge bewertet werden, lässt sich festlegen.
Ein klassisches Beispiel ist das Haus, das schon vor der Ehe gebaut wurde. Oft zieht ein Partner in die Immobilie des anderen ein. Hier kann vereinbart werden, dass dieses Haus komplett aus dem Ausgleich herausfällt. So bleibt der Wert des Hauses bei demjenigen, dem es gehört, ohne dass eine Wertsteigerung geteilt werden muss.
Besonders wichtig ist dies, wenn Partner schon vor der Hochzeit gemeinsam investiert haben. Sie können festlegen, dass diese Zeit vor der Ehe so behandelt wird, als wären sie bereits verheiratet gewesen. So wird der gemeinsame Aufbau von Werten von Anfang an fair berücksichtigt.
Geld verliert über die Jahre an Wert. Das Gesetz nutzt deshalb einen allgemeinen Preisindex, um das Anfangsvermögen auf den heutigen Stand umzurechnen. Das ist jedoch nicht immer gerecht. Wenn zum Beispiel ein Grundstück in einer Region liegt, in der die Preise sinken, passt der allgemeine Index nicht.
Ehepartner können deshalb vereinbaren, spezielle Maßstäbe zu nutzen. Für Häuser könnte man etwa den Baukostenindex wählen. So stellt man sicher, dass die Berechnung der Realität entspricht und niemand durch rein statistische Werte benachteiligt wird.
Früher war es schwierig, wenn ein Partner mit Schulden in die Ehe ging. Heute ist das Gesetz moderner: Ein negatives Anfangsvermögen ist möglich. Wer also während der Ehe seine Schulden abbezahlt, macht rechtlich gesehen einen Gewinn, der geteilt werden muss.
Manche Paare möchten das jedoch nicht. Sie können vereinbaren, dass Schulden beim Start der Ehe nicht unter Null gerechnet werden. Das schützt denjenigen, der später Vermögen aufbaut, davor, die alten Lasten des Partners indirekt mit ausgleichen zu müssen.
Erbschaften und Geschenke von Eltern zählen laut Gesetz zum Anfangsvermögen. Nur die Wertsteigerung während der Ehe wird geteilt. Aber auch hier gibt es Fallstricke. Wenn jemand eine verschuldete Erbschaft antritt, kann das den späteren Zugewinn massiv beeinflussen.
Paare können vereinbaren, dass solche Zuwendungen von der Familie völlig unberührt bleiben sollen. Das ist oft der Wunsch der Eltern, die sicherstellen wollen, dass das Familienerbe im Falle einer Scheidung nicht teilweise an den Schwiegerpartner fließt. Solche Regelungen fördern die Bereitschaft, Vermögen schon zu Lebzeiten an die nächste Generation zu übertragen.
Für Unternehmer ist der gesetzliche Zugewinnausgleich oft ein hohes Risiko. Wenn im Falle einer Scheidung die Hälfte des Firmenwertes ausgezahlt werden muss, kann das die Existenz des Betriebes gefährden.
Partner können vereinbaren, dass das Unternehmen beim Zugewinn gar nicht mitzählt. Das betrifft dann alle Maschinen, Beteiligungen und auch die Schulden der Firma.
Bei Bauernhöfen gibt es spezielle Regeln. Hier wird oft mit einem sogenannten Ertragswert gerechnet, der niedriger ist als der Marktwert. Dies soll den Fortbestand des Hofes sichern. Auch diese gesetzlichen Vorgaben können Paare ändern, wenn sie eine andere Art der Bewertung für fairer halten.
Es gibt Vermögenswerte, bei denen ein Ausgleich oft als ungerecht empfunden wird. Ein typisches Beispiel ist das Schmerzensgeld. Wenn jemand nach einem Unfall eine Entschädigung für sein Leid erhält, soll dieses Geld meist nur dem Opfer gehören. Ohne vertragliche Regelung könnte es jedoch in den Zugewinntopf fallen. Hier schafft ein kurzer Satz im Ehevertrag Klarheit: Schmerzensgeld bleibt beim Empfänger und wird nicht geteilt.
Leider kommt es vor, dass Partner kurz vor der Trennung Vermögen verschwenden oder verschenken, um den Ausgleich zu drücken. Das Gesetz bietet hier zwar Schutzfristen (zehn Jahre), aber diese können vertraglich verschärft werden. Man kann vereinbaren, dass jede Minderung ohne Zustimmung des Partners während der gesamten Ehezeit berücksichtigt wird.
Die Gestaltung des Güterstandes ist ein mächtiges Werkzeug, um Gerechtigkeit für die individuelle Lebensplanung zu schaffen. Ob es um den Schutz eines Unternehmens, die Berücksichtigung von Schulden oder den Erhalt von Familienimmobilien geht – fast alles ist verhandelbar. Da diese Verträge jedoch weitreichende Folgen haben und notariell beurkundet werden müssen, ist eine fachkundige Beratung unerlässlich.
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