Inflationsausgleichsprämie – Langzeiterkrankung – Gleichbehandlung

Januar 30, 2026

Inflationsausgleichsprämie – Langzeiterkrankung – Gleichbehandlung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer
Entscheidungsdatum: 14.08.2024
Aktenzeichen: 10 Sa 4/24
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2024:0814.10SA4.24.00
Dokumenttyp: Urteil

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg ist für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber von großer Bedeutung. Es klärt eine wichtige Frage: Darf ein Chef die Inflationsausgleichsprämie nur an diejenigen zahlen, die auch wirklich gearbeitet haben?

Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung und der rechtlichen Hintergründe.

Worum ging es in dem Rechtsstreit?

Ein Mann war seit über 40 Jahren bei seiner Firma beschäftigt. Im gesamten Jahr 2023 war er jedoch schwer erkrankt. Er konnte deshalb nicht arbeiten und erhielt kein Gehalt von seinem Arbeitgeber, sondern Krankengeld von der Versicherung.

Im März 2023 entschied sich die Firma, ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) in Höhe von 1.500 Euro zu zahlen. Diese Prämie sollte helfen, die stark gestiegenen Preise für Lebensmittel und Energie abzufedern. Die Firma stellte jedoch eine Bedingung auf: Nur wer im Jahr 2023 tatsächlich gearbeitet und dafür Lohn erhalten hatte, bekam das Geld.

Der kranke Mitarbeiter ging leer aus. Er fühlte sich ungerecht behandelt und klagte auf Zahlung der 1.500 Euro. Er argumentierte, dass gerade kranke Menschen mit wenig Geld (Krankengeld) unter der Inflation leiden würden.


Das Urteil des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Der Kläger erhält die Prämie nicht. Die Richter begründeten dies mit mehreren wichtigen rechtlichen Punkten.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht

Normalerweise muss ein Arbeitgeber alle Mitarbeiter gleich behandeln, wenn er Regeln für Sonderzahlungen aufstellt. Er darf niemanden ohne sachlichen Grund ausschließen. Das Gericht entschied hier jedoch, dass es einen sachlichen Grund für den Ausschluss gab.

Die Prämie als Belohnung für die Arbeit

Das Gericht stellte fest, dass ein Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie als „arbeitsleistungsbezogene Zahlung“ gestalten darf. Das bedeutet: Er darf sagen, dass das Geld eine zusätzliche Belohnung für die tatsächlich erbrachte Arbeit ist. Da der Kläger im gesamten Jahr 2023 nicht gearbeitet hatte, durfte der Arbeitgeber ihn bei dieser speziellen Zahlung aussparen.

Inflationsausgleichsprämie – Langzeiterkrankung – Gleichbehandlung


Warum das Steuerrecht hier keine Rolle spielt

Der Kläger hoffte, dass das Steuergesetz ihm hilft. Dort steht nämlich, dass die Prämie dazu dient, die Inflation abzumildern. Er meinte, dieser soziale Zweck verbiete es, Kranke auszuschließen.

Die Freiheit des Arbeitgebers

Das Gericht sah das anders. Zwar hat der Staat die Prämie steuerfrei gestellt, um den Bürgern zu helfen. Aber der Staat zahlt das Geld nicht selbst. Es ist der Arbeitgeber, der das Geld freiwillig aus eigener Tasche bezahlt. Deshalb darf der Arbeitgeber auch entscheiden, wen er belohnen möchte. Er darf die soziale Hilfe mit dem Ziel verknüpfen, nur die aktive Belegschaft zu unterstützen.

Der Begriff „zusätzlich zum Arbeitslohn“

Im Gesetz steht, dass die Prämie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn“ gezahlt werden muss. Das Gericht erklärte, dass dies vor allem verhindern soll, dass normales Gehalt einfach in die steuerfreie Prämie umgewandelt wird (um Steuern zu sparen). Es bedeutet aber nicht, dass die Prämie völlig unabhängig von der Arbeitsleistung gezahlt werden muss.


Die wichtigsten Punkte für Laien zusammengefasst

  • Freiwilligkeit: Kein Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen.
  • Bedingungen: Wenn der Chef die Prämie zahlt, darf er sie an Bedingungen knüpfen, wie zum Beispiel eine aktive Arbeitsleistung im jeweiligen Zeitraum.
  • Ruhende Arbeitsverhältnisse: Wer das ganze Jahr über krank ist oder sich in einer Phase befindet, in der das Arbeitsverhältnis ruht (und man kein Gehalt bezieht), hat keinen automatischen Anspruch auf die Prämie, wenn der Arbeitgeber dies so festgelegt hat.
  • Keine Diskriminierung: Solange die Regelung sachlich begründet ist (hier: Kopplung an aktive Arbeit), liegt kein Verstoß gegen das Gesetz vor.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind und sich fragen, ob Ihnen Sonderzahlungen zustehen, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag und die Bekanntmachungen Ihres Arbeitgebers genau prüfen. Oft kommt es auf die genaue Formulierung an, unter welchen Voraussetzungen eine Prämie versprochen wurde.

Nehmen Sie Kontakt auf

Rechtliche Fragen rund um das Arbeitsverhältnis, Sonderzahlungen oder Gleichbehandlung sind oft kompliziert. Es empfiehlt sich, frühzeitig professionellen Rat einzuholen, um Ihre Ansprüche zu prüfen.

Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf, wenn Sie rechtliche Unterstützung im Arbeitsrecht benötigen oder Fragen zu diesem Urteil haben.

RA und Notar Krau

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