Inflationsausgleichsprämie nach § 7 des Teils 2 „Vergütung“ des Spartentarifvertrags Regional- und Reisebusverkehr Thüringen

Januar 30, 2026

Inflationsausgleichsprämie nach § 7 des Teils 2 „Vergütung“ des Spartentarifvertrags Regional- und Reisebusverkehr Thüringen

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer
Entscheidungsdatum: 27.05.2025
Aktenzeichen: 1 Sa 163/24
ECLI: ECLI:DE:LAGTH:2025:0527.1SA163.24.00
Dokumenttyp: Urteil

Dieses Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts (LAG) befasst sich mit einer Frage, die viele Beschäftigte während der hohen Inflation beschäftigt hat: Wer hat eigentlich Anspruch auf die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie? In diesem speziellen Fall ging es um eine Busfahrerin, die während der Auszahlungsmonate in Elternzeit war.

Hier erfahren Sie in verständlicher Sprache, wie das Gericht entschieden hat und warum die Klägerin am Ende leer ausging.


Der Streit um die Prämie: Was war passiert?

Eine Busfahrerin aus Thüringen befand sich von Anfang 2023 bis Anfang 2024 zunächst im Mutterschutz und anschließend in der Elternzeit. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis normalerweise. Das bedeutet: Die Mitarbeiterin muss nicht arbeiten, und der Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen.

Im Mai 2023 einigten sich die Gewerkschaft und die Arbeitgeberverbände im regionalen Busverkehr auf einen neuen Tarifvertrag. Dieser sah vor, dass die Beschäftigten für die Monate April bis Juli 2023 eine Inflationsausgleichsprämie von jeweils 250 Euro erhalten sollten.

Die Forderung der Fahrerin

Die Busfahrerin war der Meinung, dass sie die Prämie auch während ihrer Elternzeit bekommen müsste. Ihr Argument war simpel: Sie ist weiterhin im Unternehmen „beschäftigt“ – ihr Vertrag besteht ja noch. Zudem treffe die Inflation sie genauso hart wie alle anderen Kollegen.

Die Ablehnung durch den Arbeitgeber

Das Busunternehmen sah das anders. Es zahlte die Prämie nur an diejenigen aus, die in den genannten Monaten auch tatsächlich einen Anspruch auf Lohn oder Gehalt hatten. Da die Fahrerin in Elternzeit war und somit kein Geld vom Arbeitgeber bekam, erhielt sie auch keine Prämie.


Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Das Thüringer Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Die Richter entschieden, dass die Klägerin für die Monate Mai bis Juli 2023 keinen Anspruch auf die 250 Euro monatlich hat. Das Gericht stützte sich dabei auf eine genaue Untersuchung des Tarifvertrags.

Der Wortlaut des Vertrags ist entscheidend

Im Tarifvertrag stand, dass die Prämie „mit der Vergütung“ für die jeweiligen Monate ausgezahlt wird. Für das Gericht war dies ein klarer Hinweis darauf, dass nur diejenigen Geld bekommen, die in diesem Monat sowieso eine Abrechnung über ihren Lohn erhalten. Wer keinen Lohnanspruch hat (wie in der Elternzeit), bekommt laut dieser Logik auch keine Prämie.

Die Prämie als Belohnung für die Arbeit

Ein sehr wichtiger Punkt in dem Urteil ist der Zweck der Zahlung. Das Gericht erklärte, dass Sonderzahlungen des Arbeitgebers im Zweifel immer auch eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit sind.

Inflationsausgleichsprämie nach § 7 des Teils 2 „Vergütung“ des Spartentarifvertrags Regional- und Reisebusverkehr Thüringen

Wenn die Gewerkschaften gewollt hätten, dass wirklich jeder im Unternehmen die Prämie bekommt – egal ob er gerade arbeitet oder in Elternzeit ist –, hätten sie das im Vertrag ausdrücklich so hineinschreiben müssen. Da dies nicht geschah, blieb es beim Grundsatz: Ohne Lohnanspruch gibt es auch keine tarifliche Prämie.


Warum das Steuerrecht hier nicht hilft

Vielleicht haben Sie gehört, dass der Staat die Inflationsausgleichsprämie erfunden hat, um die Bürger zu entlasten. Das ist zwar richtig, aber das Gericht stellte klar: Das Steuergesetz (§ 3 Nr. 11c EStG) erlaubt es dem Arbeitgeber lediglich, das Geld steuerfrei auszuzahlen.

Es schreibt dem Arbeitgeber oder den Tarifpartnern aber nicht vor, wem sie das Geld geben müssen. Die Firmen und Gewerkschaften dürfen selbst entscheiden, welche Bedingungen sie für die Auszahlung festlegen. Sie können die Prämie also an die tatsächliche Arbeitsleistung knüpfen.


Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Sie fragen sich vielleicht: Ist das nicht ungerecht? Werden Eltern hier nicht benachteiligt?

Das Gericht prüfte auch den sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Ergebnis: Es ist erlaubt, zwischen Mitarbeitern zu unterscheiden, die arbeiten (und Lohn bekommen), und solchen, deren Pflichten gerade ruhen (wie in der Elternzeit). Da die Prämie hier als Teil der Vergütung angesehen wurde, durfte der Arbeitgeber die Gruppe derer in Elternzeit rechtlich zulässig von der Zahlung ausschließen.

Ein kleiner Trost für die Klägerin

Für den Monat April 2023 hatte die Klägerin bereits Erfolg. Da sie in diesem Monat noch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhielt, wurde dies als „Vergütung“ gewertet. In diesem Punkt einigten sich die Parteien bereits vorab. Für die reine Elternzeit ab Mai blieb es jedoch bei der Ablehnung.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Hier sind die Kernpunkte des Urteils für Sie auf einen Blick:

  • Kein Lohn, keine Prämie: Wenn im Tarifvertrag steht, dass die Prämie mit der Vergütung gezahlt wird, gehen Mitarbeiter in Elternzeit oft leer aus.
  • Vertragsgestaltung zählt: Die Tarifparteien müssen ausdrücklich regeln, wenn auch Personen ohne Lohnanspruch profitieren sollen.
  • Freiheit der Arbeitgeber: Das Steuerrecht macht die Prämie nur steuerfrei, es zwingt niemanden zur Zahlung an bestimmte Gruppen.
  • Rechtssicherheit: Es ist kein Verstoß gegen das Grundgesetz, arbeitende Kollegen bei Sonderzahlungen besser zu stellen als solche in Elternzeit.

Wie geht es weiter?

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Das bedeutet, dass die obersten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt das letzte Wort haben werden. Dort wird im April 2026 eine endgültige Entscheidung erwartet, die dann für ganz Deutschland Klarheit schaffen könnte.

Haben Sie ähnliche Probleme mit Ihrem Arbeitgeber oder Fragen zu Ihrem Tarifvertrag? Es ist wichtig, solche Ansprüche frühzeitig prüfen zu lassen, da oft kurze Fristen gelten.

Wenn Sie eine rechtliche Beratung zu diesem oder anderen Themen benötigen, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Dort erhalten Sie kompetente Unterstützung bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.

RA und Notar Krau

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