Inflationsausgleichsprämie und Altersteilzeit
BAG 9 AZR 71/24
Urteil vom 12. November 2024
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem wegweisenden Urteil vom 12. November 2024 entschieden, dass der Ausschluss
von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie unwirksam ist.
Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis und wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Arbeitnehmern in Altersteilzeit.
Der Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer eines Energieversorgungsunternehmens hatte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart.
Die Passivphase begann am 1. Mai 2022.
Im Rahmen der Tarifrunde 2023 einigten sich die Tarifpartner auf die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro, um die gestiegenen Verbraucherpreise abzufedern.
Der Tarifvertrag sah jedoch explizit den Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit von dieser Prämie vor.
Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Zahlung der Prämie.
Die Entscheidung des BAG:
Das BAG gab der Klage statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der Prämie.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstößt.
Zentrale rechtliche Aspekte:
Die Begründung des BAG im Detail:
Das BAG stellte fest, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Ausschluss der Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit ihre Rechtsetzungsbefugnis überschritten haben.
Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppe gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten
lasse sich aus den erkennbaren Leistungszwecken und dem Umfang der Teilzeitarbeit nicht herleiten.
Folgen des Urteils:
Das Urteil des BAG hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis.
Arbeitgeber, die in ihren Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit von der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen haben,
müssen diese nun nachzahlen. Zudem stärkt das Urteil die Rechte von Arbeitnehmern in Altersteilzeit und unterstreicht den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Das BAG hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit nicht ohne sachlichen
Grund von Leistungen ausgeschlossen werden dürfen, die an alle anderen Arbeitnehmer gewährt werden.
Die Entscheidung trägt dazu bei, die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten zu verhindern und den Schutz dieser Arbeitnehmergruppe zu stärken.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.