
Inflationsausgleichsprämie während Krankengeldbezug
Datum: 23.10.2024
Gericht: Arbeitsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper: 2. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 2 Ca 815/24
Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat am 23. Oktober 2024 ein wichtiges Urteil zum Thema Inflationsausgleichsprämie gefällt. In dem Verfahren (Aktenzeichen: 2 Ca 815/24) ging es um die Frage, ob auch langzeiterkrankte Mitarbeiter, die kein Krankengeld mehr erhalten, Anspruch auf diese Sonderzahlung haben.
In diesem Fall war ein wissenschaftlicher Mitarbeiter betroffen. Er arbeitete seit 1997 für seinen Arbeitgeber und trat im Mai 2024 in den Ruhestand. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
Der Mann war von Oktober 2022 bis Januar 2024 durchgehend krankgeschrieben. Zunächst zahlte der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Danach erhielt er einen sogenannten Krankengeldzuschuss. Dieser Zuschuss endete jedoch am 31. Juli 2023. Von August 2023 bis Dezember 2023 erhielt er weder Gehalt noch Zuschüsse vom Arbeitgeber.
Im Dezember 2023 wurde ein neuer Tarifvertrag über eine Inflationsausgleichsprämie abgeschlossen. Der Arbeitgeber zahlte dem Mann zunächst 1.800 Euro aus. Später forderte er das Geld jedoch zurück und behielt es vom Gehalt ein. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass der Mann die Voraussetzungen für die Zahlung nicht erfüllte. Dagegen wehrte sich der Mitarbeiter vor Gericht.
Um die Prämie zu erhalten, müssen laut Tarifvertrag bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Diese Regeln sind für Laien oft schwer zu verstehen, daher hat das Gericht sie genau geprüft.
Die Prämie soll die gestiegenen Preise für Lebensmittel und Energie abmildern. Im Tarifvertrag steht, dass man am 9. Dezember 2023 in einem Arbeitsverhältnis stehen musste. Außerdem muss man zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt (also Lohn oder Lohnersatz) gehabt haben.
Das Gericht erklärte, dass nicht nur das normale Gehalt zählt. Auch folgende Leistungen gelten als Anspruch auf Entgelt:
Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen entschied gegen den Mitarbeiter. Er bekommt die 1.800 Euro nicht. Die Begründung des Gerichts stützt sich auf zwei Hauptpunkte.
Der Kläger hatte im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 keinen Anspruch auf Entgelt. Sein Krankengeldzuschuss war bereits Ende Juli 2023 ausgelaufen. Er erhielt im November zwar eine Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), aber das Gericht stellte klar: Weihnachtsgeld zählt nicht als „Entgelt“ im Sinne der Prämien-Regelung. Es ist eine zusätzliche Belohnung für die Betriebstreue, kein laufender Lohn.
Der Kläger argumentierte, es sei ungerecht, ihn auszuschließen. Er leide genauso unter der Inflation wie gesunde Kollegen. Das Gericht sah das anders.
Die Richter erklärten, dass die Tarifpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeber) einen großen Spielraum haben. Sie dürfen entscheiden, wen sie fördern wollen. Die Prämie hat nämlich zwei Zwecke:
Wer seit über 39 Wochen krank ist und keine Arbeitsleistung mehr erbringt, ist laut Gericht nicht mit Mitarbeitern vergleichbar, die aktiv arbeiten oder erst kurzzeitig erkrankt sind. Es ist daher nicht „willkürlich“, eine Grenze bei 39 Wochen zu ziehen.
Dieses Urteil zeigt deutlich, dass Langzeiterkrankte leer ausgehen können, wenn ihr Anspruch auf Krankengeldzuschuss bereits vor dem Stichtag geendet hat. Die Tarifvertragsparteien dürfen solche Grenzen setzen, um die Kosten für Arbeitgeber kalkulierbar zu halten und die aktive Arbeitsleistung besonders zu belohnen.
Rechtliche Themen im Arbeitsrecht sind oft kompliziert und hängen von Details im Arbeitsvertrag oder den geltenden Tarifverträgen ab. Wenn Sie Fragen zu Ihren Ansprüchen oder zu diesem Urteil haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen.
Bei weiteren Fragen oder für eine individuelle rechtliche Prüfung sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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