Informationsrecht nach § 166 III HGB aF
In Deutschland gab es eine bedeutende Reform des Gesellschaftsrechts, das sogenannte MoPeG. Dieses Gesetz trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Es hat viele alte Regeln verändert. Eine dieser Regeln betrifft das Recht von Kommanditisten, Informationen über ihre Firma zu erhalten. Wenn ein Gesellschafter (der Kommanditist) früher das Gefühl hatte, dass etwas nicht stimmt, konnte er Informationen verlangen. Wenn die Firma diese nicht freiwillig gab, half das Gericht.
Doch was passiert mit Gerichtsverfahren, die schon vor dem neuen Gesetz gestartet sind, aber erst danach beendet werden? Ein aktuelles Urteil sorgt hier für Diskussionen. Es geht um die Frage, ob alte Fälle plötzlich ungültig werden, nur weil sich das Gesetz mitten im Prozess geändert hat.
Früher gab es eine spezielle Regelung im Handelsgesetzbuch. Diese hieß § 166 Absatz 3 HGB. Wenn ein Kommanditist wichtige Gründe hatte, konnte er ein besonderes Gericht einschalten. Das war das Verfahren der „freiwilligen Gerichtsbarkeit“. Man ging zum Amtsgericht, das als sogenanntes Unternehmensgericht entschied.
Seit Januar 2024 ist das anders. Die alte Regel wurde gelöscht. Jetzt gibt es den § 166 Absatz 1 Satz 2 HGB. Wer heute Informationen will, muss eine normale Klage (Leistungsklage) vor einem Zivilgericht erheben. Das ist ein anderer Weg zum Recht als früher. Das neue Gesetz sagt aber nicht deutlich, was mit den „alten“ Fällen passieren soll, die am 31. Dezember 2023 schon bei den Gerichten lagen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf musste über so einen alten Fall entscheiden. Eine Gesellschafterin hatte Ende 2023 Informationen verlangt. Das zuständige Amtsgericht lehnte das zunächst ab. Die Frau legte Beschwerde ein. Als das OLG Düsseldorf im Mai 2024 entscheiden sollte, war das neue Gesetz bereits in Kraft.
Das Gericht entschied: Das Verfahren ist jetzt unzulässig. Die Richter sagten, dass die alte Regel ersatzlos weggefallen sei. Da es keine speziellen Übergangsregeln im Gesetz gebe, könne man die alte Vorschrift nicht mehr anwenden. Die Frau müsse nun den neuen Weg gehen und eine komplett neue Klage nach neuem Recht starten.
Viele Experten sehen diese Entscheidung kritisch. Es gibt nämlich einen sehr wichtigen Grundsatz im deutschen Recht. Man nennt ihn lateinisch perpetuatio fori. Das bedeutet vereinfacht: Wenn ein Gericht einmal für einen Fall zuständig war, dann bleibt es das meistens auch, selbst wenn sich die Umstände später ändern.
Dieser Grundsatz steht in § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Er soll Ordnung und Sicherheit schaffen. Es wäre für die Bürger sehr teuer und zeitaufwendig, wenn ein laufender Prozess plötzlich gestoppt werden müsste, nur weil ein neues Gesetz kommt. Man möchte verhindern, dass Menschen ihre Arbeit und ihr Geld umsonst investiert haben. Ein Fall, der ordnungsgemäß begonnen wurde, soll auch zu Ende gebracht werden.
Ja, das gilt auch hier. Der Wechsel von der „freiwilligen Gerichtsbarkeit“ zum „normalen Zivilprozess“ wird rechtlich wie ein Wechsel des Rechtsweges behandelt. In solchen Fällen sagt das Gesetz ganz klar: Die Zuständigkeit bleibt bestehen. Nur wenn der Gesetzgeber ausdrücklich im neuen Gesetz schreibt „Alte Fälle müssen abgebrochen oder verlegt werden“, darf man von diesem Grundsatz abweichen. Beim neuen MoPeG-Gesetz steht so ein Verbot aber nirgends.
Das OLG Düsseldorf argumentierte, es gäbe eine „Lücke“ im Gesetz, weil keine Übergangsregel geschrieben wurde. Experten entgegnen jedoch: Es gibt gar keine Lücke. Dass keine extra Regel geschrieben wurde, bedeutet gerade, dass die allgemeinen Gesetze (wie der oben genannte § 17 GVG) gelten sollen.
Wenn man der Logik des Gerichts folgt, müssten viele Menschen ihre laufenden Verfahren abbrechen. Sie müssten neue Anwälte bezahlen und neue Gebühren entrichten. Das widerspricht dem Ziel des Gesetzgebers, das Recht einfacher und schneller zu machen. Die Rechtswegerhaltung sorgt dafür, dass ein angefangener Streit nicht durch eine Gesetzesreform im Chaos endet.
Neben der Frage, welches Gericht zuständig ist, gibt es noch die Frage: Nach welchen Regeln wird der Inhalt geprüft? Hier gilt oft der Zeitpunkt, an dem der Gesellschafter sein Recht ausgeübt hat. Wenn jemand im Jahr 2023 Informationen wollte, dann sollte auch das Recht von 2023 prüfen, ob er einen Anspruch hatte. Das nennt man das Prinzip der „lex temporis actus“ – also das Gesetz der Zeit, in der gehandelt wurde.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Reform durch das MoPeG zwar modern und sinnvoll ist, aber bei alten Fällen keine unnötige Unruhe stiften sollte. Der Grundsatz der Rechtswegerhaltung ist ein starkes Werkzeug. Er schützt davor, dass laufende Verfahren wertlos werden.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf wird daher in der Fachwelt als zu streng angesehen. Für die Praxis bedeutet das: Wer noch ein altes Verfahren offen hat, sollte darauf bestehen, dass das angefangene Gericht den Fall auch zu Ende führt. Das spart Zeit, Geld und schont die Nerven aller Beteiligten.