Inhaber Mietzinsforderung Nachlasskonkurs GbR
BGH II ZR 299/01
Sachverhalt:
Der Kläger, Gesellschafter einer GbR, verlangt von der Beklagten Mietzinszahlung.
Nach dem Tod seines Mitgesellschafters G. wurde über dessen Vermögen das Nachlasskonkursverfahren eröffnet.
Die Parteien streiten über die Aktivlegitimation des Klägers:
Kann er die Mietzinsforderung im eigenen Namen geltend machen oder steht die Forderung der GbR zu?
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Der BGH hob das Urteil des OLG Rostock auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.
Begründung:
Der BGH bestätigte die Auffassung des OLG, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert ist.
Die Eröffnung des Nachlasskonkursverfahrens habe nicht zum Ausscheiden der Erben aus der GbR geführt.
Die GbR bestehe zwischen dem Kläger und den Erben des G. fort und sei Inhaberin der Mietzinsforderung.
Die Eröffnung des Nachlasskonkursverfahrens über das Vermögen des G. führte nicht zum Ausscheiden seiner Erben aus der GbR.
Der Gesellschaftsanteil ging im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Erben über.
Die GbR wurde mit den Erben fortgesetzt.
Der Kläger konnte die Forderung nicht im eigenen Namen als Prozessstandschafter geltend machen, da er hierfür keine wirksame Ermächtigung hatte.
Er war zwar zur Vertretung der GbR berechtigt, aber nicht von dem Verbot des § 181 BGB befreit, als Vertreter der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Geschäfte zu schließen.
Hinweispflicht des Gerichts:
Der BGH rügte, dass das Berufungsgericht den Kläger nicht auf die Unzulässigkeit der Prozessstandschaft hingewiesen hatte.
Das Berufungsgericht wäre verpflichtet gewesen, den Kläger auf das Fehlen einer wirksamen Ermächtigung hinzuweisen.
Zurückverweisung:
Der BGH verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Parteiwechsel vorzunehmen
und die Forderung in Vertretung der GbR geltend zu machen.
Fazit:
Der BGH stellte klar, dass die Eröffnung des Nachlasskonkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters
einer GbR nicht automatisch zum Ausscheiden seiner Erben aus der Gesellschaft führt.
Die GbR wird mit den Erben fortgesetzt.
Ein Gesellschafter kann die Forderungen der GbR nicht ohne wirksame Ermächtigung im eigenen Namen geltend machen.
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