Inhalt der Einzahlungsversicherung des GmbH-Gesellschafters

März 31, 2025

Inhalt der Einzahlungsversicherung des GmbH-Gesellschafters

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 2. 2020 – I-3 Wx 21/20

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf befasst sich mit den Anforderungen an die Einzahlungsversicherung eines GmbH-Gesellschafters

bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister.

Im Mittelpunkt steht die Frage, inwieweit die Einlageleistungen auf die einzelnen Geschäftsanteile detailliert aufgeschlüsselt werden müssen.

Sachverhalt

Eine GmbH wurde mit einem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet, das in 25.000 Geschäftsanteile zu je 1 Euro aufgeteilt wurde.

Die Gesellschafterin, die auch als Geschäftsführerin bestellt war, meldete die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an.

In der Anmeldung versicherte sie, dass sie 12.500 Euro auf die Geschäftsanteile Nr. 1 bis 25.000 eingezahlt habe.

Das Registergericht beanstandete die Anmeldung, da die Einzahlung nur pauschal erklärt wurde und nicht ersichtlich war, auf welche konkreten Geschäftsanteile sich die Zahlung bezieht.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Inhalt der Einzahlungsversicherung des GmbH-Gesellschafters

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beanstandung des Registergerichts grundsätzlich berechtigt war.

Die wesentlichen Punkte der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Detaillierte Angaben erforderlich:

Gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG muss die Anmeldung zum Handelsregister die Versicherung enthalten, dass die Einlagen auf die Geschäftsanteile geleistet wurden.

Wenn ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernimmt, ist eine detaillierte Aufschlüsselung der Einlageleistungen für jeden einzelnen Geschäftsanteil erforderlich.

Eine pauschale Angabe der Gesamteinzahlung ist nicht ausreichend.

Keine automatische Gleichverteilung:

Entgegen der Ansicht der Gesellschafterin erfolgt keine automatische Gleichverteilung der Einzahlung auf alle Geschäftsanteile.

§ 19 Abs. 1 GmbHG regelt lediglich die Verpflichtung im Innenverhältnis und ist abdingbar.

Gemäß § 366 Abs. 1 BGB kann der Gesellschafter bestimmen, auf welche Geschäftsanteile seine Zahlung angerechnet wird.

Fehlt eine solche Bestimmung, erfolgt die Anrechnung gemäß § 366 Abs. 2 BGB gleichmäßig.

Anforderungen an die Versicherung:

Die Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG muss entweder detaillierte Angaben zur Aufteilung der Zahlung enthalten oder erklären, dass keine Anrechnungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB getroffen wurde.

Unzulässigkeit der Zwischenverfügung:

Das OLG entschied, dass das Registergericht zu unrecht eine Zwischenverfügung erlassen hat.

Wenn ein Antragsteller klar zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, die Anmeldung entsprechend den Anforderungen des Registergerichts zu ergänzen, darf keine Zwischenverfügung erlassen werden.

In einem solchen Fall muss das Registergericht auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung über den Eintragungsantrag entscheiden.

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Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stellt klar, dass bei der Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister eine detaillierte

Aufschlüsselung der Einlageleistungen auf die einzelnen Geschäftsanteile erforderlich ist.

Dies dient der Transparenz und Rechtssicherheit im Handelsregister.

Des Weiteren verdeutlicht das Urteil die Grenzen der Zwischenverfügung und verpflichtet Registergerichte in bestimmten Fällen zu einer abschließenden Entscheidung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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