Das Recht der Nacherben sollte sich nur auf das Anwesen H. erstrecken.
Nach dem Tod der Ehefrau erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der die Ehefrau zu 3/10, die Tochter zu 7/20 und den Sohn zu 7/20 als Erben auswies.
Der Sohn (Beteiligter zu 1) legte Beschwerde gegen den Erbschein ein.
Problem:
Inhalt des Erbscheins für den Nacherben
Das OLG München musste entscheiden, wie der Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge zu fassen ist, insbesondere
ob der Erbteil der Ehefrau im Erbschein auftauchen muss und ob der Anteil des Nachlasses, auf den sich die Nacherbfolge bezieht, im Erbschein anzugeben ist.
Lösung:
Das OLG München gab der Beschwerde des Sohnes statt und wies das Nachlassgericht an, einen neuen Erbschein zu erteilen.
Begründung:
- Beschränkung der Nacherbfolge: Das Recht der Nacherben bezog sich nur auf das Anwesen H. und nicht auf den gesamten Nachlass.
- Unbeschränkte Erbenstellung der Ehefrau: Die Ehefrau hatte das übrige Vermögen unbeschränkt erworben.
- Inhalt des Erbscheins: Der Erbschein muss eindeutig zum Ausdruck bringen, wer zu welchem Anteil Erbe ist und inwieweit das Erbrecht beschränkt ist.
Inhalt des Erbscheins für den Nacherben
- Falsche Quoten: Die im Erbschein ausgewiesenen Quoten waren falsch, da sie sich auf den Anteil des Anwesens H. am Gesamtnachlass bezogen.
- Keine Angabe des anteiligen Werts: Die Angabe des anteiligen Werts des Anwesens H. ist überflüssig und irreführend. Es genügt, den Nachlassgegenstand zu bezeichnen, auf den sich die Nacherbfolge bezieht.
- Neufassung des Erbscheins: Das Nachlassgericht wurde angewiesen, einen neuen Erbschein zu erteilen, der die Tochter und den Sohn zu je 1/2 als Nacherben des Anwesens H. ausweist.
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an den Inhalt eines Erbscheins bei Nacherbfolge.
Der Erbschein muss eindeutig zum Ausdruck bringen, wer zu welchem Anteil Erbe ist und inwieweit das Erbrecht beschränkt ist.
Inhalt des Erbscheins für den Nacherben
Es genügt, den Nachlassgegenstand zu bezeichnen, auf den sich die Nacherbfolge bezieht.
Eine zusätzliche Angabe des anteiligen Werts ist überflüssig und irreführend.