Inhalt Testament auch durch Fotokopie dargetan

April 14, 2019

Inhalt Testament auch durch Fotokopie dargetan

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 21.7.1992 – 1Z BR 58/92

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Juli 1992 wird ein Erbschaftsstreit behandelt,

bei dem die Urschrift eines Testaments nicht auffindbar war, jedoch eine Fotokopie existierte.

Der ledige und kinderlose Erblasser, der an chronischem Alkoholmissbrauch litt, verstarb 1991.

In seiner Wohnung wurde eine Fotokopie eines Testaments vom 23. Oktober 1984 gefunden, in dem seine Cousine (Beteiligte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt wurde.

Der Beteiligte zu 2, der Halbbruder des Erblassers, beantragte ebenfalls einen Erbschein, da er die Meinung vertrat,

dass der Erblasser das Originaltestament vernichtet habe und zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei.

Das Nachlassgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 2 zurück und erteilte der Beteiligten zu 1 den Erbschein.

Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, die jedoch vom Landgericht zurückgewiesen wurde.

Schließlich wandte sich der Beteiligte zu 2 an das Bayerische Oberste Landesgericht.

Inhalt Testament auch durch Fotokopie dargetan

Das Gericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und entschied, dass die Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 rechtmäßig sei,

auch wenn das Testament nur in Fotokopie vorlag.

Es stellte fest, dass die Unauffindbarkeit des Originaldokuments nicht automatisch darauf schließen lässt, dass der Erblasser das Testament widerrufen habe.

Zudem wurden keine hinreichenden Beweise für eine spätere Änderung des Testaments oder eine Testierunfähigkeit des Erblassers gefunden.

Der Beschluss betont, dass die Wirksamkeit eines Testaments nicht durch den Verlust des Originals beeinträchtigt wird,

sofern dessen Existenz und Inhalt durch andere Beweismittel, wie beispielsweise eine Fotokopie, nachgewiesen werden können.

Der Beteiligte zu 2 konnte nicht nachweisen, dass der Erblasser das Testament vernichtet oder geändert hatte, wodurch die Erbenstellung der Beteiligten zu 1 unberührt blieb.

Der Beschluss führt zu der Verpflichtung des Beteiligten zu 2, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

RA und Notar Krau

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