Inhaltliche Erfordernisse an die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 III GmbHG
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 20. März 2023 (9 W 24/23) behandelt die Anforderungen
an die Versicherung eines GmbH-Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 GmbHG.
Im Kern geht es darum, dass die Versicherung nicht lediglich eine rechtliche Bewertung des Geschäftsführers darstellen darf,
sondern konkrete Tatsachen enthalten muss, die dem Registergericht eine eigene Überprüfung ermöglichen.
Das OLG Celle entschied, dass die von den Geschäftsführern abgegebene Versicherung unzureichend war, da sie sich lediglich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkte,
ohne konkrete Angaben zu den tatsächlichen Umständen zu machen.
Eine solche pauschale Versicherung ermöglicht dem Registergericht keine eigenständige Prüfung, ob ein Berufs- oder Gewerbeverbot vorliegt.
Die Versicherung muss eine konkrete und nachprüfbare Darstellung der Tatsachen enthalten.
Sie sollte Angaben dazu enthalten, ob gerichtliche oder behördliche Berufs- oder Gewerbeuntersagungen vorliegen oder nicht.
Eine umfassende Erklärung, dass keinerlei gerichtliche oder behördliche Untersagungen vorliegen.
oder die Formulierung: „auch wurde mir weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare
Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt, somit auch nicht im Bereich des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft“.
Das OLG Celle lehnte die Auffassung ab, dass eine pauschale Formulierung wie „es liegen keine Umstände vor, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 und 3 GmbHG entgegenstehen“ ausreichend sei.
Es wies darauf hin, dass eine solche Formulierung dem Registergericht keine ausreichende Grundlage für eine eigene Prüfung bietet.
Der Beschluss des OLG Celle hat erhebliche Bedeutung für die Registerpraxis, da er klare Anforderungen an die Versicherung von GmbH-Geschäftsführern stellt.
Er verdeutlicht, dass das Registergericht eine eigenständige Prüfung der Angaben des Geschäftsführers vornehmen muss.
Dies Dient dem Schutz des Rechtsverkehrs.
Die Versicherung des Geschäftsführers dient dem Zweck, das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren für das Registergericht zu erleichtern.
Die gesetzliche Regelung soll sicherstellen, dass nur Personen zum Geschäftsführer bestellt werden, die die dafür erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Celle mit diesem Beschluss die Anforderungen an die Geschäftsführerversicherung präzisiert hat,
um eine effektive Kontrolle durch das Registergericht zu gewährleisten.
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