Inhalts- und Ausübungskontrolle eines nach Trennung geschlossenen Ehevertrages
OLG Koblenz, Beschluss vom 2.4.2025 – 13 UF 398/24
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen wichtigen Beschluss gefasst. Es ging um die Frage, ob ein Ehevertrag gültig ist oder nicht. Besonders wichtig war dabei, dass das Paar sich schon getrennt hatte, bevor es den Vertrag unterschrieb. Auch die Krankheit der Ehefrau spielte eine große Rolle.
Ein Ehepaar hatte im Jahr 2016 geheiratet. Die Frau litt schon vor der Hochzeit an Multipler Sklerose (MS). Das Paar bekam zwei Kinder. Im Sommer 2022 trennten sich die beiden. Die Kinder blieben beim Vater.
Fast ein Jahr nach der Trennung, im Mai 2023, gingen beide zum Notar. Sie unterschrieben eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung. Das ist ein Vertrag, der regelt, wie es nach der Scheidung weitergeht. In diesem Vertrag verzichteten beide auf gegenseitige Ansprüche:
Später wollte die Frau diesen Vertrag nicht mehr akzeptieren. Sie sagte, der Vertrag sei ungültig. Ihr Argument war, dass sie krank sei und unter Druck gestanden habe. Sie fühlte sich vom Mann übervorteilt. Sie wollte nun doch Unterhalt und einen Ausgleich der Renten.
Das Gericht in Koblenz entschied gegen die Frau. Der Vertrag bleibt gültig. Die Richter erklärten ausführlich, warum das so ist.
1. Keine Sittenwidrigkeit Ein Vertrag ist „sittenwidrig“, wenn er extrem unfair ist und ein Partner den anderen ausnutzt. Das Gericht sah das hier nicht so.
2. Kein Überrumpelungseffekt Oft werden Verträge gekippt, wenn ein Partner den anderen unter Druck setzt. Hier lag die Trennung aber schon fast ein Jahr zurück. Die Frau wusste, dass die Ehe vorbei ist. Sie konnte klar denken und handeln. Es gab keine psychische Zwangslage, die der Mann ausgenutzt hätte.
3. Finanzielle Sicherheit Das Gericht prüfte, ob die Frau durch den Verzicht arm werden würde. Das war nicht der Fall. Da sie verbeamtet ist, bekommt sie im Alter oder bei Dienstunfähigkeit eine staatliche Pension. Diese ist hoch genug, um davon zu leben. Sie ist also nicht auf die Rente des Mannes angewiesen. Auch wenn ihre Krankheit schlimmer wird, ist sie durch den Staat abgesichert.
Aus diesem Urteil lassen sich allgemeine Regeln ableiten:
Der Rechtsexperte Prof. Dr. Grziwotz lobt das Urteil. Er kritisiert, dass Gerichte in letzter Zeit zu oft Verträge für ungültig erklärt haben. Er betont, dass erwachsene Menschen Verträge schließen dürfen, auch wenn diese für eine Seite nachteilig sind. Solange niemand zu einer Unterschrift gezwungen wird und keine absolute Notlage ausgenutzt wird, muss der Vertrag gelten. Eine Krankheit wie MS führt nicht automatisch dazu, dass man keine vernünftigen Entscheidungen mehr treffen kann.
Fazit: Der Vertrag ist wirksam. Die Frau bekommt keinen zusätzlichen Unterhalt und keine Anteile an der Rente des Mannes. Beide müssen mit den Folgen ihrer Unterschrift leben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.