Wer erteilt die Zustimmung zur Veräußerung bei Insolvenz des WEG Verwalters wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter für den WEG Verwalter bestellt worden ist?

Juli 18, 2024

Wer erteilt die Zustimmung zur Veräußerung bei Insolvenz des WEG Verwalters wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter für den WEG Verwalter bestellt worden ist?

Von RA und Notar Krau

Die Frage, wer bei Insolvenz des WEG-Verwalters und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für den WEG-Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung erteilt,

hängt von der konkreten Ausgestaltung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ab.

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann entweder mit oder ohne Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners bestellt werden

Ist der vorläufige Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis (sogenannter „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt,

bleibt die Verfügungsbefugnis grundsätzlich beim Schuldner, also beim insolventen Verwalter.

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann in diesem Fall Verfügungen des Schuldners nur mit seiner Zustimmung ermöglichen oder verhindern

Ist der vorläufige Insolvenzverwalter hingegen mit Verfügungsbefugnis ausgestattet (sogenannter „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter),

übernimmt er die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners und kann somit auch die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum erteilen

In beiden Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft jederzeit die Möglichkeit hat, die Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung an sich zu ziehen und selbst zu treffen


Wer erteilt die Zustimmung zur Veräußerung bei Insolvenz des WEG Verwalters wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter für den WEG Verwalter bestellt worden ist?


Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Entscheidung über die Veräußerungszustimmung an sich gezogen hat, sind die Wohnungseigentümer selbst für die Erteilung der Zustimmung zuständig

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verfügungsbefugnis die Zustimmung zur Veräußerung durch den insolventen Verwalter mit Zustimmung

des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt, während bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis dieser die Zustimmung erteilen kann.

In jedem Fall können die Wohnungseigentümer die Entscheidung an sich ziehen und selbst über die Zustimmung zur Veräußerung entscheiden.

Allgemein:

Die Zustimmung des Insolvenzverwalters kann in verschiedenen Situationen im Zusammenhang mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) relevant werden.

Hier sind die häufigsten Fälle und die Rechtslage:

1. Insolvenz des WEG-Verwalters:

  • Wahlrecht des Insolvenzverwalters: Gemäß Paragraf 103 Insolvenzordnung (InsO) hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht, den Verwaltervertrag mit der WEG zu erfüllen oder zu kündigen.
  • Kündigung: Kündigt der Insolvenzverwalter den Vertrag, muss die WEG einen neuen Verwalter bestellen.
  • Erfüllung: Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Erfüllung, führt er die Verwaltungstätigkeiten fort. Die WEG muss ihm die vereinbarte Vergütung zahlen.
  • Zustimmung der WEG nicht erforderlich: Die WEG hat kein Mitspracherecht bei der Entscheidung des Insolvenzverwalters.

2. Insolvenz eines Wohnungseigentümers:

  • Verfügung über das Eigentum: Möchte der insolvente Eigentümer seine Wohnung verkaufen, benötigt er die Zustimmung des Insolvenzverwalters.
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Betrifft die Verfügung gemeinschaftliches Eigentum (z.B. Verkauf des Grundstücks), ist ebenfalls die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich.
  • Beschlussfassung der WEG: Die WEG muss zusätzlich einen Beschluss über die Verfügung fassen.

3. Insolvenz der WEG:

  • Seltener Fall: Die Insolvenz einer WEG ist eher selten.
  • Zustimmung in allen Verwaltungsangelegenheiten: Der Insolvenzverwalter benötigt in diesem Fall die Zustimmung der Gläubigerversammlung für alle Verwaltungsangelegenheiten.

Wichtig:

  • Rechtliche Unsicherheiten: Die Rechtslage bezüglich der Zustimmung des Insolvenzverwalters bei einer WEG ist nicht immer eindeutig.
  • Anwaltliche Beratung: Im Zweifel sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, um Ihre Rechte und Pflichten zu kennen.

Zusätzliche Informationen:

  • Paragraf 878 BGB: Regelt die Zustimmung des Verwalters bei Verfügungen über gemeinschaftliches Eigentum.
  • Insolvenzordnung (InsO): Enthält Regelungen zur Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen.
RA und Notar Krau

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