Insolvenzanfechtung – inkongruente Deckung bei Erfüllung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung – BAG Urteil vom 8.5.2014 – 6 AZR 465/12
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. März 2012 (7 Sa 1053/11) wird teilweise aufgehoben, soweit die Revision des Klägers Erfolg hat.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12. Mai 2011 (4 Ca 379/10) wird teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, 1.535,20 Euro nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger, Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der S GmbH, fordert die Rückzahlung von Arbeitsentgelt, das der Beklagte unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten hatte.
Der Beklagte war bei der Schuldnerin beschäftigt, und das Arbeitsverhältnis unterlag einem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag.
Gemäß diesem Tarifvertrag verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich erhoben werden.
Die S GmbH leistete dem Beklagten im Monat vor und nach dem Insolvenzantrag durch Zwangsvollstreckungen insgesamt 1.535,20 Euro (500,00 Euro am 12. Januar 2007, 500,00 Euro am 8. Februar 2007 und 535,20 Euro am 12. März 2007).
Der Kläger focht diese Zahlungen an und forderte sie mit Schreiben vom 20. September 2010 zurück.
Zulässigkeit und Begründetheit der Klage:
Die Klage ist zulässig und hinreichend bestimmt, da der Kläger die Rückzahlung spezifischer Beträge fordert.
Die Klage hat in der Sache weitgehend Erfolg, da die angefochtenen Zahlungen unter Druck der Zwangsvollstreckung erfolgten und daher nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sind.
Inkongruente Deckung:
Zahlungen, die unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgen, gelten als inkongruente Deckung, da der Gläubiger die Leistung nicht in dieser Art beanspruchen konnte.
Diese Zahlungen sind nicht insolvenzfest und unterliegen daher der Rückgewährpflicht.
Ausschlussfristen des Tarifvertrags:
Die tariflichen Ausschlussfristen gelten nicht für Rückgewähransprüche nach § 143 InsO, da diese Ansprüche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis resultieren und nicht aus dem Arbeitsverhältnis selbst.
Die Rückgewähransprüche verjähren nach § 146 InsO, § 195 BGB innerhalb von drei Jahren, nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist von zwei Monaten.
Verzinsung der Rückgewähransprüche:
Der Beklagte hat die Rückgewähransprüche seit dem 1. Mai 2007 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da der Rückgewähranspruch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird.
Kostenentscheidung und Vorläufige Vollstreckbarkeit:
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, um die Ansprüche des Klägers zu sichern.
Das Urteil stellt klar, dass Zahlungen, die ein Arbeitnehmer unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erhält, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar sind und zurückgewährt werden müssen.
Tarifliche Ausschlussfristen gelten nicht für diese Rückgewähransprüche, da sie aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis resultieren.
Das Urteil trägt zur Rechtsklarheit bei der Anfechtung inkongruenter Deckungen in der Insolvenz bei und schützt die Masse zugunsten aller Gläubiger.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.