Insolvenzanfechtung – Rückforderung durch Zwangsvollstreckung erlangter Lohnzahlung
BAG 6 AZR 466/12
Urteil vom 24.10.2013
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2013 behandelt die Insolvenzanfechtung und die Rückforderung von durch Zwangsvollstreckung erlangten Lohnzahlungen.
Es wurde entschieden, dass tarifliche Ausschlussfristen nicht auf Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters anwendbar sind.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. April 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin arbeitete seit 1983 bei der Firma A GmbH + Co. KG (Schuldnerin).
Aufgrund ausstehender Lohnzahlungen für November und Dezember 2006 erhob sie Zahlungsklagen, die in gerichtlichen Vergleichen endeten.
Diese führten zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, durch die die Klägerin 1.991,68 Euro erhielt.
Am 10. Mai 2007 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches am 1. Juli 2007 eröffnet wurde.
Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 16. Juli 2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin.
Prozessverlauf
Der Beklagte forderte im April 2010 die Rückzahlung der erlangten Beträge wegen Insolvenzanfechtung.
Die Klägerin lehnte dies ab und klagte auf Feststellung, dass kein Rückzahlungsanspruch bestehe.
Der Beklagte erhob Widerklage und verlangte die Rückzahlung von 1.991,68 Euro zuzüglich Zinsen.
Das Arbeitsgericht gab der Widerklage statt, das Landesarbeitsgericht hob das Urteil auf und wies die Widerklage ab.
Der Beklagte legte Revision ein.
Die Revision war begründet, da das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit einer tariflichen Ausschlussfrist
auf den Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters und die Voraussetzungen für eine inkongruente Deckung falsch beurteilt hatte.
Tarifliche Ausschlussfristen und Regelungsmacht:
Die normative Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nur auf den Inhalt, Abschluss und die Beendigung
von Arbeitsverhältnissen sowie die Ordnung betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen.
Der Rückforderungsanspruch nach § 143 Abs. 1 InsO steht außerhalb dieser Regelungsmacht, da er ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, unabhängig von einem Arbeitsverhältnis.
Tarifliche Ausschlussfristen können keine Ansprüche regeln, die in ein geschlossenes gesetzliches Regelungssystem wie das der Insolvenzordnung eingreifen würden.
Inkongruente Deckung:
Inkongruente Deckung liegt vor, wenn eine Leistung erbracht wird, die der Gläubiger nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte.
Zahlungen im Wege der Zwangsvollstreckung gelten als inkongruente Deckungen, da der Gläubiger solche Leistungen nicht in dieser Form beanspruchen konnte.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Insolvenzrecht verdrängt das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung in der kritischen Zeit vor Insolvenzeröffnung.
Weitere Prüfung durch das Landesarbeitsgericht:
Es muss geprüft werden, ob die Gläubigerbenachteiligung und die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Pfändungen gegeben waren.
Die zeitlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO müssen erfüllt sein.
Das Urteil zeigt, dass Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters wegen Insolvenzanfechtung nicht von tariflichen Ausschlussfristen erfasst werden können
und dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der kritischen Zeit als inkongruente Deckungen anfechtbar sind.
Die Sache wurde zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.