Insolvenzanfechtung – Rückforderung unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – BAG Urteil vom 3.7.2014 – 6 AZR 953/12
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 3. Juli 2014 (6 AZR 953/12) behandelt die Rückforderung von Arbeitsentgelt durch Insolvenzanfechtung, insbesondere im Kontext von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und die Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf anfechtungsrechtliche Rückforderungsansprüche.
Die Revision des Beklagten hatte teilweise Erfolg, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2012 wurde teilweise aufgehoben.
Der Beklagte wurde verurteilt, 3.150,54 Euro nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen, wobei die Klage im Übrigen abgewiesen wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Parteien und Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A GmbH (Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 29. August 2011 eröffnet.
Der Beklagte war als Bauwerker bei der Schuldnerin beschäftigt und unterlag dem allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV).
Die Schuldnerin wurde per Versäumnisurteil zur Zahlung von Arbeitsentgelt für November und Dezember 2010 verurteilt.
Am 2. März 2011 erfolgte eine Pfändungsankündigung durch den Beklagten, was zur Überweisung von 3.150,54 Euro an den Beklagten führte.
Der Kläger focht die Zahlung nach §§ 129 ff., 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an und forderte den Betrag zurück.
Prozessverlauf
Vorinstanzen:
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Beklagte argumentierte, es handele sich um eine kongruente Zahlung und dass die tariflichen Ausschlussfristen anzuwenden seien.
BAG-Entscheidung:
Die Revision des Beklagten wurde größtenteils abgewiesen.
Rechtsgrundlagen und Begründungen:
Anfechtungsgegner:
Der Beklagte ist als Anfechtungsgegner zu betrachten, auch wenn die Zahlung an seine Bevollmächtigte erfolgte.
Inkongruente Befriedigung:
Die Zahlung erfolgte unter dem Druck der Zwangsvollstreckung, was als inkongruente Befriedigung gilt (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Eine Zahlung unter Zwangsvollstreckung in der kritischen Zeit von drei Monaten vor Insolvenzantrag ist inkongruent.
Das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) greift nicht, da die Zahlung unter Zwang erfolgte.
Zeitliche Voraussetzungen:
Die Zahlung und Gutschrift fanden im relevanten Zeitraum statt.
Verfassungskonformität:
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist verfassungskonform und verletzt weder die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) noch den Gleichheitssatz (Art. 3 GG).
Der Gesetzgeber hat ein zwingendes Regelungssystem geschaffen, das tarifliche Ausschlussfristen verdrängt.
Ausschlussfristen: Tarifliche Ausschlussfristen (§ 15 BRTV) gelten nicht für den insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Diese Ansprüche entstehen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen und unterliegen nicht der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien.
Verzinsungspflicht:
Der Rückgewähranspruch ist ab dem 30. August 2011 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Das BAG bestätigte weitgehend die Entscheidungen der Vorinstanzen und verdeutlichte die Unanwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche.
Das Urteil betont die verfassungsrechtliche Konformität der Anfechtungsregeln der Insolvenzordnung und ihre Vorrangstellung gegenüber tariflichen Regelungen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.