Insolvenzanfechtung – Scheinarbeitsverhältnis – BAG Urteil vom 18.9.2014 – 6 AZR 145/13

April 6, 2020

Insolvenzanfechtung – Scheinarbeitsverhältnis – BAG Urteil vom 18.9.2014 – 6 AZR 145/13

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Urteil befasst sich mit einem Rechtsstreit zwischen einem Insolvenzverwalter (Kläger) und der Ehefrau des insolventen Schuldners (Beklagte) über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt zur Insolvenzmasse.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte in einem Scheinarbeitsverhältnis stand und keine tatsächlichen Arbeitsleistungen erbracht habe.

Er verlangt daher die Rückzahlung des von Januar bis November 2008 gezahlten Arbeitsentgelts in Höhe von 62.119,94 Euro brutto.

Tatbestand und Hintergrund

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des L (Schuldner), der eine Firma betrieb.


Die Beklagte, Ehefrau des Schuldners, arbeitete laut einem Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2003 als „Senior-Consultant“ für ihren Ehemann und erhielt dafür monatlich 5.500,00 Euro brutto.

Sie war zudem Studentin und hatte ihr Studium im März 2009 abgeschlossen.


Der Kläger verweigerte der Beklagten die Ausstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung und forderte sie zur Rückzahlung ihrer Bezüge auf, da sie seiner Ansicht nach keine Arbeitsleistungen erbracht hatte.

Insolvenzanfechtung – Scheinarbeitsverhältnis – BAG Urteil vom 18.9.2014 – 6 AZR 145/13


Klage und Berufungsverfahren

Der Kläger erhob Klage auf Rückzahlung des Gehalts der Beklagten für Januar bis November 2008.


Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Gehalts für November 2008 in Höhe von 4.885,20 Euro.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil hinsichtlich der restlichen Gehälter wurde abgewiesen.


Die Beklagte erhob Widerklage und beantragte die Feststellung, dass dem Kläger keine weiteren insolvenzrechtlichen Ansprüche gegen sie zustehen.


Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts

Zur Klage des Insolvenzverwalters:

Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Arbeitsverhältnis der Beklagten ein Scheingeschäft war und dass sie keine Arbeitsleistungen erbracht hatte.


Der Kläger trug die Beweislast dafür, dass es sich um ein Scheingeschäft handelte, konnte jedoch keine ausreichenden Beweise vorlegen.


Die Beklagte hatte hinreichend konkret zu ihren Tätigkeiten vorgetragen, die sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses erbracht hatte.

Insolvenzanfechtung – Scheinarbeitsverhältnis – BAG Urteil vom 18.9.2014 – 6 AZR 145/13


Die vom Kläger behauptete Unvereinbarkeit der Studienverpflichtungen der Beklagten mit einer Vollzeitbeschäftigung konnte nicht nachgewiesen werden.


Zur Widerklage der Beklagten:

Das Landesarbeitsgericht gab der Widerklage teilweise statt und stellte fest, dass dem Kläger keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte für den Zeitraum von 2005 bis 2007 zustehen.


Es wurde festgestellt, dass die Beklagte Arbeitsleistungen erbracht hatte und die Vergütung in Höhe von 5.500,00 Euro brutto monatlich gerechtfertigt war.


Schlussfolgerung


Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers ab und bestätigte das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts.

Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen erbracht hatte oder dass das Arbeitsverhältnis ein Scheingeschäft war.

Die Beklagte hatte ausreichend dargelegt, welche Tätigkeiten sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausgeführt hatte, und das Gericht erkannte ihre Leistungen als entgeltlich an.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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