Insolvenzantrag des Finanzamts wegen Umsatzsteuerschulden

Mai 28, 2025

Insolvenzantrag des Finanzamts wegen Umsatzsteuerschulden

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2024 – IX ZB 13/22

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

Viele Menschen fürchten sich vor dem Wort „Insolvenz“. Es klingt nach einem tiefen finanziellen Loch. Doch was passiert, wenn das Finanzamt selbst einen Insolvenzantrag stellt?

Das kommt häufiger vor, als Sie vielleicht denken, besonders wenn es um unbezahlte Umsatz- oder Lohnsteuern geht.

Wenn das Finanzamt an Ihre Tür klopft

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Geschäft. Sie müssen regelmäßig Steuern wie die Umsatzsteuer oder Lohnsteuer an das Finanzamt melden und bezahlen.

Wenn Sie diese Anmeldungen einreichen, aber nicht zahlen, entstehen Steuerschulden.

Das Finanzamt kann dann einen Insolvenzantrag stellen. Es muss dem Gericht beweisen, dass Sie diese Schulden haben.

Dafür reicht es oft, die genauen Steueranmeldungen vorzulegen. Es muss auch erklären, dass die Forderungen aus Ihren eigenen Anmeldungen stammen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Ein Finanzamt wollte die Insolvenz eines Unternehmens erreichen. Es legte eine detaillierte Liste der Steuerschulden vor.

Darin standen alle unbezahlten Lohn- und Umsatzsteuern. Auch Verspätungszuschläge und Kosten waren dabei. Die Summe belief sich auf fast 100.000 Euro.

Doch die Gerichte lehnten den Antrag zunächst ab. Sie sagten, das Finanzamt hätte offizielle Steuerbescheide vorlegen müssen.

Diese müssten unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein.

Insolvenzantrag des Finanzamts wegen Umsatzsteuerschulden

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Eine Erleichterung für Finanzämter

Der Bundesgerichtshof sah das anders. Er sagte: Das Finanzamt muss keine unterschriebenen Bescheide vorlegen.

Auch ein Dienstsiegel ist nicht immer nötig. Oft reicht die Vorlage eines Steuerbescheids. Das gilt auch, wenn er nicht unterschrieben ist. Das ist gut, weil viele Bescheide automatisch erstellt werden.

Wichtig ist: Wenn Sie als Schuldner die Steuern selbst angemeldet haben, genügt das oft. Das Finanzamt muss dann nur die Details der Anmeldungen aufzeigen.

Es muss glaubhaft machen, dass Sie diese Anmeldungen abgegeben haben.

Was bedeutet das für Sie?

Dieser Fall zeigt: Auch Finanzämter müssen sich an Regeln halten. Sie müssen ihre Forderungen beweisen. Doch die Hürden sind manchmal niedriger als gedacht.

Wenn das Finanzamt einen Insolvenzantrag stellt, handeln Sie schnell. Suchen Sie sich rechtlichen Rat. Nur so können Sie Ihre Rechte wahren.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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