Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

September 19, 2017

Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO

Zugang der Kündigungserklärung

BAG 6 AZR 665/15

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Insolvenzkündigung auch vor Dienstantritt zulässig ist

und die Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO mit dem Zugang der Kündigungserklärung beginnt.

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer wurde bei einer GmbH als Direktor eingestellt und gleichzeitig zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bestellt.

Noch vor Dienstantritt bei der Tochtergesellschaft wurde über das Vermögen beider Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Muttergesellschaft kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung.

Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Klage ab.

Es entschied, dass die Kündigung wirksam ist.

Begründung:

  • Schriftform: Die Kündigung wahrt die Schriftform, da der Arbeitnehmer den Vortrag des Arbeitgebers zum Zugang der Kündigung nicht ausreichend bestritten hat.
  • Insolvenzkündigung: § 113 InsO ermöglicht die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in der Insolvenz ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Kündigungsausschluss.
  • Kündigung vor Dienstantritt: § 113 InsO findet auch auf Kündigungen vor Dienstantritt Anwendung.
  • Kein Wahlrecht: Der Insolvenzverwalter hat bei Arbeitsverhältnissen kein Wahlrecht nach § 103 InsO, sondern kann diese nach § 113 InsO kündigen.
  • Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz ist auch bei einer Insolvenzkündigung zu beachten.
  • Kein Kündigungsgrund erforderlich: Im vorliegenden Fall bedurfte die Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung, da der Arbeitnehmer Geschäftsführer der Tochtergesellschaft war.

Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

  • Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG: § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt auch bei Kündigungen vor Dienstantritt, wenn der allgemeine Kündigungsschutz durch einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung eingreift.
  • Beginn der Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung.
  • Feststellungsinteresse: Der allgemeine Feststellungsantrag des Arbeitnehmers ist unzulässig, da es an einem hinreichenden Feststellungsinteresse fehlt.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die weitreichenden Kündigungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters.

Auch Arbeitsverhältnisse, die noch nicht angetreten wurden, können in der Insolvenz gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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