Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

September 19, 2017

Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

Kündigungsfrist des Paragraf 113 Satz 2 InsO

Zugang der Kündigungserklärung

BAG 6 AZR 665/15

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Insolvenzkündigung auch vor Dienstantritt zulässig ist

und die Kündigungsfrist des Paragraf 113 Satz 2 InsO mit dem Zugang der Kündigungserklärung beginnt.

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer wurde bei einer GmbH als Direktor eingestellt und gleichzeitig zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bestellt.

Noch vor Dienstantritt bei der Tochtergesellschaft wurde über das Vermögen beider Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Muttergesellschaft kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung.

Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Klage ab.

Es entschied, dass die Kündigung wirksam ist.

Begründung:

  • Schriftform: Die Kündigung wahrt die Schriftform, da der Arbeitnehmer den Vortrag des Arbeitgebers zum Zugang der Kündigung nicht ausreichend bestritten hat.
  • Insolvenzkündigung: Paragraf 113 InsO ermöglicht die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in der Insolvenz ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Kündigungsausschluss.
  • Kündigung vor Dienstantritt: Paragraf 113 InsO findet auch auf Kündigungen vor Dienstantritt Anwendung.
  • Kein Wahlrecht: Der Insolvenzverwalter hat bei Arbeitsverhältnissen kein Wahlrecht nach Paragraf 103 InsO, sondern kann diese nach Paragraf 113 InsO kündigen.
  • Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz ist auch bei einer Insolvenzkündigung zu beachten.
  • Kein Kündigungsgrund erforderlich: Im vorliegenden Fall bedurfte die Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung, da der Arbeitnehmer Geschäftsführer der Tochtergesellschaft war.

Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

  • Anwendbarkeit von Paragraf 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG: Paragraf 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt auch bei Kündigungen vor Dienstantritt, wenn der allgemeine Kündigungsschutz durch einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung eingreift.
  • Beginn der Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist des Paragraf 113 Satz 2 InsO beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung.
  • Feststellungsinteresse: Der allgemeine Feststellungsantrag des Arbeitnehmers ist unzulässig, da es an einem hinreichenden Feststellungsinteresse fehlt.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die weitreichenden Kündigungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters.

Auch Arbeitsverhältnisse, die noch nicht angetreten wurden, können in der Insolvenz gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung.

RA und Notar Krau

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