Insolvenzschuldner erbt während Laufzeit Abtretungserklärung – Obliegenheit gegenüber Treuhänder – BGH IX ZB 163/11

August 3, 2020

Insolvenzschuldner erbt während Laufzeit Abtretungserklärung – Obliegenheit gegenüber Treuhänder – BGH IX ZB 163/11

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2013 behandelt die Verpflichtungen eines Schuldners im Insolvenzverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit der Herausgabe von geerbtem Vermögen.

Der BGH entschied, dass der Schuldner die Hälfte des Wertes des während der Laufzeit der Abtretungserklärung ererbten Vermögens in Geldform an den Treuhänder abzuführen hat.

Wichtige Leitsätze:

a) Geldbetrag statt Nachlassanteil:

Ein Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen durch Erbschaft erwirbt, muss den entsprechenden Geldbetrag als Hälfte des Wertes des ererbten Vermögens zahlen.

b) Keine Übertragung von Nachlassanteilen:

Die Verpflichtung zur Herausgabe des hälftigen Wertes des ererbten Vermögens kann nicht durch die Übertragung von Nachlassanteilen erfüllt werden, auch nicht bei Beteiligung an einer Erbengemeinschaft.

c) Verwertung des Nachlasses:

Wenn die Erfüllung der Verpflichtung die Verwertung des Nachlasses voraussetzt, muss dem Schuldner die Gelegenheit gegeben werden, diese Verwertung durchzuführen, bevor über den Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden wird.

Insolvenzschuldner erbt während Laufzeit Abtretungserklärung – Obliegenheit gegenüber Treuhänder – BGH IX ZB 163/11

d) Entscheidungsaufschub bei Verwertungsbemühungen:

Über den Antrag auf Restschuldbefreiung und mögliche Versagungsanträge darf nicht entschieden werden, solange der Schuldner nachweisen kann, dass er ausreichend bemüht ist, den Nachlass zu verwerten.

Hintergrund des Falls:

Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

Die Schuldnerin beantragte am 12. November 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung, die am 19. Dezember 2003 eröffnet und am 7. März 2006 aufgehoben wurde.

Der Treuhänder wurde bestellt.

Erbschaft:

Der Vater der Schuldnerin verstarb am 17. Juni 2009 und hinterließ ein bebautes Grundstück, das zwischen der Schuldnerin und ihrem Bruder aufgeteilt wurde.

Der Nachlasswert wurde auf 216.531,75 € festgesetzt.

Insolvenzschuldner erbt während Laufzeit Abtretungserklärung – Obliegenheit gegenüber Treuhänder – BGH IX ZB 163/11

Pflichten der Schuldnerin:

Der Treuhänder verlangte die Herausgabe von 54.132,93 €, was der Hälfte des Erbes entsprach.

Die Schuldnerin zahlte nicht und führte an, dass der Bruder dem Verkauf des Grundstücks nicht zustimmte und bezweifelte den Nachlasswert.

Versagung der Restschuldbefreiung:

Die Gläubigerin beantragte die Versagung der Restschuldbefreiung, da die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des hälftigen Wertes der Erbschaft nicht nachkam.

Das Insolvenzgericht versagte die Restschuldbefreiung, was vom Landgericht aufgehoben wurde.

Die Gläubigerin verfolgte ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe des BGH:

Pflichten nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO:

Der Schuldner muss während der Abtretungserklärung den hälftigen Wert des ererbten Vermögens in Geld herausgeben.

Eine Übertragung von Nachlassanteilen ist nicht ausreichend.

Insolvenzschuldner erbt während Laufzeit Abtretungserklärung – Obliegenheit gegenüber Treuhänder – BGH IX ZB 163/11

Der Treuhänder hat keine Befugnis zur Verwaltung anderer Vermögensgegenstände als Geld.

Rechtslage bei Miterbschaft:

Auch als Miterbe muss der Schuldner den hälftigen Wert des ererbten Vermögens herausgeben.

Der Anteil an einer Erbengemeinschaft gehört endgültig zum Vermögen des Erben und ist rechtlich verwertbar.

Zumutbarkeit der Verwertung:

Die Verwertung eines Anteils am Nachlass ist in der Regel zumutbar, und der Schuldner hat rechtliche Möglichkeiten, die Auseinandersetzung und Verwertung des Nachlasses herbeizuführen.

Verfahren bei nicht abgeschlossener Verwertung:

Das Insolvenzgericht muss die Entscheidung über die Restschuldbefreiung aufschieben, wenn der Schuldner die Verwertung noch betreibt und nachvollziehbar darlegen kann, dass er sich hinreichend bemüht.

Fortsetzung des Verfahrens:

Das Verfahren wurde zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Dieses soll prüfen, ob der Schuldner alle zumutbaren Maßnahmen zur Verwertung des Nachlasses ergriffen hat.

Dieser Beschluss unterstreicht die Verpflichtung des Schuldners zur Erfüllung seiner Obliegenheiten durch Geldzahlungen und die Notwendigkeit, Verwertungsbemühungen nachvollziehbar darzulegen, um eine Restschuldbefreiung zu erhalten.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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