Insolvenzsperrvermerk Grundbuchberichtigung

September 24, 2024

Insolvenzsperrvermerk Grundbuchberichtigung

OLG Karlsruhe 22.05.2024 – 19 W 67/23 (Wx)

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine Grundbuchberichtigung kann auch ohne Zustimmung des eingetragenen Eigentümers erfolgen, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs anderweitig nachgewiesen ist,

insbesondere wenn eine Eintragung unter Missachtung eines Insolvenzsperrvermerks erfolgte und jeder Anhaltspunkt für eine Genehmigung durch den Insolvenzverwalter fehlt.

Sachverhalt:

  • Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück wurde nach dem Tod der Eigentümerin auf ihren Ehemann übertragen, obwohl bereits ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet und ein Insolvenzsperrvermerk eingetragen war.
  • Das Grundbuchamt lehnte eine Berichtigung des Grundbuchs ab und verlangte die Zustimmung des eingetragenen Eigentümers (Ehemann).
  • Der Insolvenzverwalter legte Beschwerde ein.

Entscheidung des Gerichts:

Insolvenzsperrvermerk Grundbuchberichtigung

  • Das OLG Karlsruhe hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und wies es an, die Berichtigung des Grundbuchs ohne Zustimmung des Ehemanns vorzunehmen.

Gründe:

  • Unrichtigkeit des Grundbuchs: Die Eintragung des Ehemanns als Eigentümer erfolgte unter Missachtung des Insolvenzsperrvermerks und war somit unwirksam.
  • Nachweis der Unrichtigkeit: Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs ist erbracht, da die Eintragung unter Verstoß gegen die Insolvenzsperre erfolgte und keine Anhaltspunkte für eine Genehmigung durch den Insolvenzverwalter vorliegen.
  • Keine Zustimmung des Eigentümers erforderlich: In solchen Fällen ist die Berichtigung des Grundbuchs auch ohne Zustimmung des eingetragenen Eigentümers möglich.
  • Strenge Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis: Das Gericht betonte, dass an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind, um die Rechte des eingetragenen Eigentümers zu schützen.
  • Ausnahme bei offensichtlicher Unrichtigkeit: Im vorliegenden Fall war die Unrichtigkeit jedoch offensichtlich, da die Eintragung unter Verstoß gegen die Insolvenzsperre erfolgte und keine Zustimmung des Insolvenzverwalters vorlag.
  • Lebensnahe Betrachtung: Das Gericht berücksichtigte auch die allgemeine Lebenserfahrung, wonach der eingetragene Eigentümer eine etwaige Zustimmung des Insolvenzverwalters im Verfahren vorgelegt hätte, wenn es eine solche gäbe.

Insolvenzsperrvermerk Grundbuchberichtigung

Fazit:

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass eine Grundbuchberichtigung auch ohne Zustimmung des eingetragenen Eigentümers möglich ist, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs anderweitig nachgewiesen ist.

Insbesondere in Fällen, in denen eine Eintragung unter Missachtung eines Insolvenzsperrvermerks erfolgt, kann die fehlende Zustimmung des Insolvenzverwalters als ausreichender Nachweis für die Unrichtigkeit dienen.

RA und Notar Krau

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