OLG Köln 10 WF 172/17
Beschluss 19.7.2018
Interessenkonflikt
alleinsorgeberechtigte Mutter zugleich Testamentsvollstreckerin
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 2018 befasst sich mit einem erheblichen Interessenkonflikt im Sinne der §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB, der auftritt,
wenn die alleinsorgeberechtigte Mutter eines Kindes zugleich als Testamentsvollstreckerin agiert und konkrete Umstände darauf hindeuten,
dass sie die Belange des Kindes nicht in angemessener Weise wahren wird.
In diesem Fall ist der Mutter das Recht, das Kind in Vermögensangelegenheiten zu vertreten, zu entziehen, und es wird eine Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Im konkreten Fall ist die Kindesmutter nach dem Tod des Vaters des Kindes, der testamentarisch sie und das Kind zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte,
auch als Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden.
Das Gericht stellte fest, dass die Mutter mehrfach ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses,
insbesondere die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1640 BGB, nicht erfüllt hatte.
Daraufhin wurde ihr die Vermögenssorge für das Kind teilweise entzogen, und es wurde ein Ergänzungspfleger bestellt.
Später entzog das Amtsgericht Aachen der Mutter sogar die gesamte Vermögenssorge, da sie offensichtlich überfordert war und Defizite im Verständnis des deutschen Rechtssystems hatte.
Die Mutter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die teilweise Erfolg hatte.
Das Oberlandesgericht entschied, dass ein vollständiger Entzug der Vermögenssorge nicht gerechtfertigt sei, wohl aber eine teilweise Entziehung in Bezug
auf die Wahrnehmung der Rechte des Kindes gegenüber der Mutter als Testamentsvollstreckerin.
Aufgrund der Doppelrolle der Mutter und ihrer offensichtlichen Schwierigkeiten, die Interessen des Kindes zu vertreten, sah das Gericht einen erheblichen Interessenkonflikt.
Daher wurde die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bestätigt, und ein Rechtsanwalt wurde als Ergänzungspfleger eingesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.