Internationale Zuständigkeit am Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts – AG Altenkirchen Beschluss 6.6.2018 – 16 VI 156/17

März 22, 2020

Internationale Zuständigkeit am Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts – AG Altenkirchen Beschluss 6.6.2018 – 16 VI 156/17

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Amtsgerichts Altenkirchen vom 6. Juni 2018 (Az. 16 VI 156/17) wurde der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft und die Sperrung der Konten des Erblassers abgewiesen.

Grund hierfür war die fehlende örtliche und internationale Zuständigkeit des Gerichts.

Der Erblasser hatte keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Altenkirchen, sondern lebte überwiegend in der Schweiz, wo er auch seinen Lebensschwerpunkt und sein Vermögen hatte.

Obwohl er sich zwischen Juli 2014 und seinem Tod im November 2015 in Deutschland aufhielt, bezog er lediglich ein Hotelzimmer oder eine Wohnung zur vorübergehenden Nutzung ohne Mietvertrag.

Der Erblasser, der einen nomadischen Lebensstil pflegte, hatte keinen Domizilwillen, sich in Deutschland dauerhaft niederzulassen.

Dies wurde unter anderem durch die Tatsache bekräftigt, dass seine Trauerfeier und Beerdigung in der Schweiz stattfanden.

Auch die Entscheidung eines Gemeinderichters in Conthey vom 31. Mai 2016 bestätigte, dass der Erblasser keine festen Bindungen an einen bestimmten Ort hatte.

Da er französischer Staatsbürger war und die Schweizer Gerichte ihre Zuständigkeit verneinten, wurde schließlich festgestellt, dass die Zuständigkeit der französischen Gerichte gegeben ist.

Der Antrag auf Nachlasspflegschaft hätte daher in Frankreich gestellt werden müssen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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