Internationale Zuständigkeit am Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts

März 22, 2020

Internationale Zuständigkeit am Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts – AG Altenkirchen Beschluss 6.6.2018 – 16 VI 156/17

RA und Notar Krau

Im internationalen Erbrecht spielt der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers eine entscheidende Rolle für die Bestimmung der zuständigen Gerichte.

Seit dem 17. August 2015 ist das Internationale Erbverfahrensrecht europäisiert, was die Ermittlung der Zuständigkeit erleichtert.

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Die EuErbVO regelt die Zuständigkeit in Erbsachen innerhalb der EU.

Gemäß Art. 4 EuErbVO sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.  

Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“?  

Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Internationale Zuständigkeit am Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts

Es geht um den Ort, an dem er sich dauerhaft niedergelassen hatte und seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie z.B. die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche Tätigkeit und die Wohnsituation.

Auswirkungen der Zuständigkeit

Die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers sind zuständig für:

  • die Eröffnung des Nachlassverfahrens
  • die Erteilung des Erbscheins
  • die Auseinandersetzung des Nachlasses
  • alle weiteren Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Nachlass

Vorteile der Regelung

Die Regelung der EuErbVO bietet mehrere Vorteile:

  • Klarheit und Rechtssicherheit: Die Zuständigkeit ist eindeutig geregelt, was Rechtsstreitigkeiten vermeidet.
  • Vereinfachung der Nachlassabwicklung: Der gesamte Nachlass wird an einem Ort abgewickelt, was den Prozess effizienter gestaltet.
  • Nähe zum Erblasser: Die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers haben in der Regel die besten Kenntnisse der persönlichen und familiären Verhältnisse.

Besonderheiten

Internationale Zuständigkeit am Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts

  • Rechtswahl: Der Erblasser kann in seinem Testament eine Rechtswahl treffen und das Recht eines anderen Staates für seinen Nachlass bestimmen.
  • Kein gewöhnlicher Aufenthalt in der EU: Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der EU, so sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem sich der Großteil des Nachlasses befindet.
  • Güterstand: Die Zuständigkeit umfasst auch die Entscheidungsbefugnis über den ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Güterstand in Verbindung mit dem Nachlass.  

Zusätzliche Informationen

  • Die EuErbVO gilt nicht für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark.
  • Für Erbfälle vor dem 17. August 2015 gelten die nationalen Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten.

Fazit

Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im Erbrecht erfolgt in der Regel anhand des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers.

Die EuErbVO sorgt für eine klare und effiziente Regelung innerhalb der EU.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.