Internationale Zuständigkeit am Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts – AG Altenkirchen Beschluss 6.6.2018 – 16 VI 156/17
Im internationalen Erbrecht spielt der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers eine entscheidende Rolle für die Bestimmung der zuständigen Gerichte.
Seit dem 17. August 2015 ist das Internationale Erbverfahrensrecht europäisiert, was die Ermittlung der Zuständigkeit erleichtert.
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Die EuErbVO regelt die Zuständigkeit in Erbsachen innerhalb der EU.
Gemäß Art. 4 EuErbVO sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“?
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Es geht um den Ort, an dem er sich dauerhaft niedergelassen hatte und seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie z.B. die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche Tätigkeit und die Wohnsituation.
Auswirkungen der Zuständigkeit
Die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers sind zuständig für:
Vorteile der Regelung
Die Regelung der EuErbVO bietet mehrere Vorteile:
Besonderheiten
Zusätzliche Informationen
Fazit
Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im Erbrecht erfolgt in der Regel anhand des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers.
Die EuErbVO sorgt für eine klare und effiziente Regelung innerhalb der EU.
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