Internationale Zuständigkeit für Rückgriffsansprüche aus verbundenen Geschäften

April 19, 2025

Internationale Zuständigkeit für Rückgriffsansprüche aus verbundenen Geschäften

Zusammenfassung des BGH-Urteils vom 26.03.2019 – XI ZR 228/17

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass deutsche Gerichte für Rückgriffsansprüche eines Darlehensgebers

gegen einen Versicherer mit Sitz in London im Falle verbundener Geschäfte mangels internationaler Zuständigkeit nicht zuständig sind.

Sachverhalt:

Die klagende Bank hatte mit Verbrauchern Darlehensverträge zur Finanzierung von Kapitallebensversicherungsverträgen bei der beklagten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen.

Die Versicherungsbedingungen enthielten eine Klausel, wonach bei Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland deutsches Recht gelte

und das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers für Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sei.

Nachdem die Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge widerrufen hatten, schloss die Bank mit ihnen Vergleiche

und klagte anschließend vor deutschen Gerichten gegen die Versicherung auf Rückzahlung der darlehensfinanzierten Prämien.

Das Landgericht Frankfurt a.M., an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit ab, was vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigt wurde.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.

Internationale Zuständigkeit für Rückgriffsansprüche aus verbundenen Geschäften

Die wesentlichen Gründe hierfür sind:

Keine Bindung an die Verweisung des ersten Gerichts:

Das Gericht, an das ein Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen wird, ist nicht an die Auffassung des verweisenden Gerichts gebunden,

dass die deutschen Gerichte international zuständig seien.

§ 281 ZPO betrifft die örtliche und sachliche, nicht die internationale Zuständigkeit.

Die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.

Anwendbarkeit der Brüssel-I-VO (EG) Nr. 44/2001:

Da das Verfahren vor dem Ende der zeitlichen Anwendbarkeit der Verordnung eingeleitet wurde, ist diese maßgeblich für die Frage der internationalen Zuständigkeit.

Keine abgeleiteten Ansprüche nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO a.F.:

Die Klägerin ist nicht Inhaberin von Forderungen der Darlehensnehmer auf Rückgewähr der Versicherungsprämien geworden.

Es gab keine Abtretung und auch keinen gesetzlichen Forderungsübergang.

Durch den Eintritt des Darlehensgebers nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. erloschen die Ansprüche der Darlehensnehmer gegen die Versicherung

und die Ansprüche der Bank gegen die Darlehensnehmer durch Verrechnung.

Keine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO a.F.:

Es gab keine direkte Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Bank und der Versicherung.

Die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel konnte die Bank nicht für sich in Anspruch nehmen.

Zum einen war die Klausel als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands unwirksam.

Zum anderen entfaltet eine Gerichtsstandsklausel grundsätzlich nur Wirkung zwischen den Parteien des zugrundeliegenden Vertrags.

Internationale Zuständigkeit für Rückgriffsansprüche aus verbundenen Geschäften

Eine Ausnahme für Dritte, die in die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei eintreten, greift hier nicht, da die Bank nicht in die Rückgewähransprüche der Darlehensnehmer eingetreten ist.

Kein Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F.:

Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ setzt eine freiwillig eingegangene Verpflichtung voraus.

Die von der Bank geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Versicherung beruhen nicht auf einer solchen vertraglichen Beziehung

zwischen den Parteien, sondern auf einer gesetzlichen Anordnung infolge der Beziehungen der Bank zu den Darlehensnehmern.

Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und einer vertraglichen Beziehung reicht hier nicht aus,

da es an einer direkten vertraglichen Verpflichtung der Versicherung gegenüber der Bank fehlt.

Der BGH bestätigte somit, dass mangels einer direkten vertraglichen Beziehung oder einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Bank und der Versicherung und da die Ansprüche der Bank auf

einer Durchgriffskondiktion beruhen, Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. nicht einschlägig ist und keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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