Internationale Zuständigkeit in Erbscheinsverfahren – Beschluss OLG Karlsruhe vom 19/02/2024 – 14 W 87/23 (Wx)

Juni 23, 2024

Internationale Zuständigkeit in Erbscheinsverfahren – Beschluss OLG Karlsruhe vom 19/02/2024 – 14 W 87/23 (Wx)

RA und Notar Krau

Sachverhalt


Der Erblasser A, geboren in Konstanz, Deutschland, verstarb am 08.06.2019 in Copacabana, Antioquia, Kolumbien.

Er hinterließ Immobilien in Schweden und Kolumbien, GmbH-Geschäftsanteile in Deutschland und Bankguthaben in Deutschland und der Schweiz.

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und hatte in Kolumbien gelebt.

Seine Ehe mit der Beteiligten Ziffer 1 wurde 1995 geschieden.

Aus dieser Ehe stammen die Kinder (Beteiligte Ziffer 2 und Ziffer 3).

Später heiratete er zwei weitere Male und ließ sich wieder scheiden.

Im Jahr 2013 heiratete er die Beteiligte Ziffer 4.

Seit 2016 lebte der Erblasser überwiegend in Kolumbien.

Internationale Zuständigkeit in Erbscheinsverfahren – Beschluss OLG Karlsruhe vom 19/02/2024 – 14 W 87/23 (Wx)

Verfahrensgeschichte


Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 am 14.01.2020 einen Erbschein, der sie als Erben zu 7/16 bzw. 2/16 ausweisen sollte.

Das Amtsgericht Konstanz erachtete die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins als gegeben.

Die Beteiligte Ziffer 4 legte Beschwerde ein, da sie Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und der Gültigkeit des Testaments vom 16.12.2002 hegte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe


Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4 zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Konstanz.

Das Gericht stellte fest, dass deutsche Gerichte gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO international zuständig sind, wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war und sich Nachlassvermögen in Deutschland befindet.

Begründung


Internationale Zuständigkeit:

Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO, da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien hatte und Nachlassvermögen in Deutschland vorhanden ist.

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Örtliche Zuständigkeit:

Das Amtsgericht Konstanz ist gemäß § 47 Nr. 2 IntErbRVG in Verbindung mit § 343 Abs. 2 FamFG örtlich zuständig, da der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Orsingen-Nenzingen, im Bezirk des Amtsgerichts Konstanz, hatte.


Anzuwendendes Recht:

Auf den Erbfall ist gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO deutsches Erbrecht anzuwenden, da der Erblasser vor dem 17.08.2015 ein Testament errichtet hatte und deutsches Recht nach Art. 22 EuErbVO hätte wählen können.


Testament und Testierfähigkeit:

Das Testament vom 16.12.2002 ist wirksam.

Der Erblasser war bei dessen Errichtung testierfähig, und es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte für eine geistige Störung.

Ein psychiatrisches Gutachten bestätigte die Testierfähigkeit.

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Anfechtung des Testaments:

Die Anfechtung des Testaments durch die Beteiligte Ziffer 4 wegen Übergehens als Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2079 BGB wurde nicht als wirksam anerkannt.

Der Erblasser wusste um die Pflichtteilsstellung und setzte seine erste Ehefrau und seine Kinder bewusst als Erben ein.


Auslegung des Testaments:

Die Beteiligte Ziffer 1 ist Erbin und nicht lediglich Vermächtnisnehmerin.

Der Erblasser hat sie ausdrücklich als Miterbin bezeichnet und ihr eine Erbquote zugewiesen.


Kostenentscheidung


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.

Es wurden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben, und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Fazit


Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Konstanz, wonach die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 gemäß dem Testament des Erblassers Erben sind.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4 wurde zurückgewiesen, und die internationale sowie örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte wurde bestätigt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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