Internationale Zuständigkeit Nachlassgericht

September 23, 2022

Internationale Zuständigkeit Nachlassgericht

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 136/00

RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Anwendbares Erbrecht und internationale Zuständigkeit:
  • Bei einem niederländischen Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist deutsches Erbrecht anzuwenden.
  • Deutsche Gerichte sind international zuständig.
  • Auslegung eines Testaments: Ein Schriftstück mit der Überschrift „Vollmacht“ und dem Inhalt einer Vollmachtserteilung kann nicht als Testament ausgelegt werden, selbst wenn es handschriftlich verfasst und unterschrieben ist.
  • Beschwerdeberechtigung: Auch der Antragsteller eines Erbscheins kann Beschwerde einlegen, wenn er der Meinung ist, dass der Erbschein sein Erbrecht nicht korrekt wiedergibt.

Hintergrund:

  • Eine niederländische Erblasserin verstarb in Deutschland.
  • Eine Verwandte beantragte einen Erbschein als Alleinerbin, basierend auf einem Schriftstück der Erblasserin mit der Überschrift „Vollmacht“.
  • Andere Verwandte widersprachen dem Antrag.
  • Das Amtsgericht wies den Erbscheinsantrag zurück, da das Schriftstück kein Testament sei.
  • Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.
  • Die Verwandte legte weitere Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

Internationale Zuständigkeit Nachlassgericht

  • Anwendbares Recht und Zuständigkeit: Das Gericht stellte fest, dass aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Deutschland deutsches Erbrecht anzuwenden ist und deutsche Gerichte international zuständig sind.
  • Auslegung des Schriftstücks: Das Gericht bestätigte die Auslegung des Landgerichts, dass das Schriftstück keine letztwillige Verfügung darstellt. Die Bezeichnung als „Vollmacht“, der konkrete Inhalt und weitere Umstände sprachen gegen einen Testierwillen.
  • Beschwerdeberechtigung: Das Gericht bestätigte die Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin, auch wenn sie den angefochtenen Erbschein selbst beantragt hatte.
  • Kostenentscheidung und Geschäftswert: Das Gericht wies die weitere Beschwerde zurück und legte die Kosten der Beschwerdeführerin auf. Der Geschäftswert wurde festgesetzt.

Fazit:

  • Ein Schriftstück, das als „Vollmacht“ bezeichnet wird und eine Vollmachtserteilung enthält, kann nicht als Testament ausgelegt werden, selbst wenn es handschriftlich verfasst und unterschrieben ist.
  • Bei einem niederländischen Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist deutsches Erbrecht anzuwenden und deutsche Gerichte sind international zuständig.
  • Auch der Antragsteller eines Erbscheins kann Beschwerde einlegen, wenn er der Meinung ist, dass der Erbschein sein Erbrecht nicht korrekt wiedergibt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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