Internationale Zuständigkeit Nachlassgericht

September 23, 2022
Internationale Zuständigkeit Nachlassgericht

Internationale Zuständigkeit Nachlassgericht

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 136/00

RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Anwendbares Erbrecht und internationale Zuständigkeit:
  • Bei einem niederländischen Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist deutsches Erbrecht anzuwenden.
  • Deutsche Gerichte sind international zuständig.
  • Auslegung eines Testaments: Ein Schriftstück mit der Überschrift „Vollmacht“ und dem Inhalt einer Vollmachtserteilung kann nicht als Testament ausgelegt werden, selbst wenn es handschriftlich verfasst und unterschrieben ist.
  • Beschwerdeberechtigung: Auch der Antragsteller eines Erbscheins kann Beschwerde einlegen, wenn er der Meinung ist, dass der Erbschein sein Erbrecht nicht korrekt wiedergibt.

Hintergrund:

  • Eine niederländische Erblasserin verstarb in Deutschland.
  • Eine Verwandte beantragte einen Erbschein als Alleinerbin, basierend auf einem Schriftstück der Erblasserin mit der Überschrift „Vollmacht“.
  • Andere Verwandte widersprachen dem Antrag.
  • Das Amtsgericht wies den Erbscheinsantrag zurück, da das Schriftstück kein Testament sei.
  • Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.
  • Die Verwandte legte weitere Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

Internationale Zuständigkeit Nachlassgericht

  • Anwendbares Recht und Zuständigkeit: Das Gericht stellte fest, dass aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Deutschland deutsches Erbrecht anzuwenden ist und deutsche Gerichte international zuständig sind.
  • Auslegung des Schriftstücks: Das Gericht bestätigte die Auslegung des Landgerichts, dass das Schriftstück keine letztwillige Verfügung darstellt. Die Bezeichnung als „Vollmacht“, der konkrete Inhalt und weitere Umstände sprachen gegen einen Testierwillen.
  • Beschwerdeberechtigung: Das Gericht bestätigte die Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin, auch wenn sie den angefochtenen Erbschein selbst beantragt hatte.
  • Kostenentscheidung und Geschäftswert: Das Gericht wies die weitere Beschwerde zurück und legte die Kosten der Beschwerdeführerin auf. Der Geschäftswert wurde festgesetzt.

Fazit:

  • Ein Schriftstück, das als „Vollmacht“ bezeichnet wird und eine Vollmachtserteilung enthält, kann nicht als Testament ausgelegt werden, selbst wenn es handschriftlich verfasst und unterschrieben ist.
  • Bei einem niederländischen Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist deutsches Erbrecht anzuwenden und deutsche Gerichte sind international zuständig.
  • Auch der Antragsteller eines Erbscheins kann Beschwerde einlegen, wenn er der Meinung ist, dass der Erbschein sein Erbrecht nicht korrekt wiedergibt.
RA und Notar Krau

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