Internationales Privatrecht bei Annahme als Kind – Gleichstellungsanordnung
Ein angenommenes Kind – welche Rechte hat es im Erbrecht?
Als Anwalt und Notar Krau werde ich oft gefragt, wie es mit dem Erbe aussieht, wenn man ein Kind adoptiert hat, besonders wenn die Adoption im Ausland stattgefunden hat. Das ist ein wichtiges Thema, das viele bewegt. Deshalb erkläre ich Ihnen heute, wie das deutsche Recht hier Klarheit schafft.
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Kind adoptiert. Vielleicht ist es Ihr Stiefkind, oder Sie haben ein Kind aus dem Ausland bei sich aufgenommen. Herzlichen Glückwunsch! Sie haben eine Familie gegründet. Doch wie wirkt sich das auf das Erbe aus, wenn es um das adoptierte Kind geht?
Im deutschen Recht ist das klar geregelt: Ein adoptiertes Kind ist in der Regel einem leiblichen Kind gleichgestellt. Es hat also die gleichen Erbansprüche wie ein leibliches Kind. Das gilt auch für die Pflichtteilsansprüche.
Manchmal ist die Sache nicht ganz so einfach, besonders wenn die Adoption nicht in Deutschland, sondern im Ausland stattgefunden hat. Hier kann es zu rechtlichen Unterschieden kommen, da jedes Land seine eigenen Adoptionsregeln hat.
Was passiert, wenn Ihr adoptiertes Kind nach den Regeln des Adoptionslandes nicht die gleichen Erbansprüche hätte wie ein leibliches Kind? Hier kommt eine spezielle Regelung des deutschen Rechts ins Spiel: die Gleichstellungsanordnung.
Die Gleichstellungsanordnung ist wie eine Brücke, die sicherstellt, dass Ihr adoptiertes Kind auch dann vollständig erbberechtigt ist, wenn die ursprüngliche Adoption nach ausländischem Recht erfolgte.
Sie können als Erblasser in Ihrem Testament oder Erbvertrag festlegen, dass Ihr angenommenes Kind einem leiblichen Kind gleichgestellt wird. Das ist wichtig, wenn Sie möchten, dass Ihr adoptiertes Kind alle Rechte eines leiblichen Kindes im Erbfall hat – zum Beispiel auch das Recht auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden.
Sie fragen sich vielleicht, warum man eine solche Anordnung überhaupt braucht, wenn man ein Kind sowieso als Erben einsetzen kann. Der Hauptgrund ist, dass die Gleichstellungsanordnung auch die gesetzliche Erbfolge und die Pflichtteilsrechte sichert. Ohne diese Anordnung könnten im Ausland adoptierte Kinder unter Umständen benachteiligt werden, je nachdem, welches Recht auf die Adoption anwendbar ist.
Es ist eine kluge Entscheidung, wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr adoptiertes Kind umfassend abgesichert ist und auch steuerliche Vorteile in Bezug auf die Erbschaftssteuer nutzen kann.
Bitte beachten Sie: Die Gleichstellungsanordnung ist nur möglich, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig war, also noch nicht 18 Jahre alt. Bei einer Erwachsenenadoption greift diese Regelung nicht.
Das Erbrecht kann komplex sein. Besonders bei internationalen Adoptionen ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche und die Rechte Ihres adoptierten Kindes im Erbfall vollumfänglich gewahrt bleiben. Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie Fragen dazu haben.
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau