Interne Teilung eines laufenden kapitalgedeckten Anrechts im Versorgungsausgleich
BGH, Beschluss vom 1.8.2018 – XII ZB 159/18
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des BGH-Urteils zum Thema Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten.
Wenn sich ein Ehepaar in Deutschland scheiden lässt, findet in der Regel ein sogenannter Versorgungsausgleich statt. Das bedeutet: Die Rentenansprüche, die beide Partner während der Ehezeit gesammelt haben, werden gerecht untereinander aufgeteilt. Das Ziel ist, dass beide Partner mit den gleichen Voraussetzungen in den Ruhestand gehen.
Normalerweise schaut man sich dafür genau an, wie viel Rente am letzten Tag der Ehezeit (dem sogenannten Ehezeitende) vorhanden war. Doch was passiert, wenn ein Partner bereits in Rente ist und monatliche Zahlungen erhält? Genau darum ging es in einem wichtigen Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
In diesem Fall war ein Ehepaar seit 1982 verheiratet. Ende 2016 wurde der Antrag auf Scheidung gestellt. Der Ehemann war zu diesem Zeitpunkt bereits Rentner. Er erhielt von seinem ehemaligen Arbeitgeber (Volkswagen AG) eine betriebliche Altersvorsorge.
Da er bereits seit 2004 Rente bezog, wurde sein angespartes Kapital jeden Monat ein Stückchen kleiner. Das Unternehmen (der Versorgungsträger) berechnete deshalb den Wert der Rente nicht für das Ende der Ehezeit (2016), sondern schaute in die Zukunft. Es berechnete, wie viel Kapital voraussichtlich noch da sein würde, wenn das Gerichtsurteil endgültig (rechtskräftig) wird.
Das Amtsgericht teilte die Rente zwar auf, nannte im Urteil aber als wichtigen Stichtag das Ende der Ehezeit. Das Unternehmen war damit nicht einverstanden. Es argumentierte: Wenn wir heute schon Geld auszahlen, das Kapital aber erst in der Zukunft geteilt wird, passen die Zahlen nicht zusammen. Das Unternehmen legte Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht wies diese Beschwerde zunächst ab. Es gab einen formalen Streitpunkt: Durfte der Mitarbeiter des Unternehmens (ein sogenannter Handlungsbevollmächtigter) überhaupt ohne eine spezielle Vollmacht für Gerichtsprozesse Beschwerde einlegen?
Der BGH musste zunächst klären, ob die Beschwerde des Unternehmens überhaupt gültig war. Normalerweise brauchen Bevollmächtigte in Firmen für echte „Prozesse“ (wo man sich heftig streitet) eine besondere Erlaubnis.
Der BGH entschied hier jedoch sehr bürgerfreundlich:
Der wichtigste Teil des Urteils beschäftigt sich mit der Frage: Auf welchen Tag muss sich die Teilung beziehen?
Stellen Sie sich vor, in einem Topf sind am Ende der Ehezeit noch 100.000 Euro. Der Ehemann bekommt daraus jeden Monat 1.000 Euro Rente. Bis das Gericht die Scheidung fertig bearbeitet hat, vergeht ein Jahr. In diesem Jahr hat der Mann 12.000 Euro verbraucht. Im Topf sind also nur noch 88.000 Euro.
Wenn das Gericht nun sagt: „Wir teilen die 100.000 Euro vom Ehezeitende“, dann müsste das Unternehmen der Ehefrau 50.000 Euro geben. Aber im Topf sind ja nur noch 88.000 Euro. Dem Ehemann würden also nur noch 38.000 Euro bleiben. Das wäre ungerecht, weil er dann weniger als die Hälfte des verbliebenen Geldes hätte.
Der BGH hat klargestellt: Wenn eine Rente bereits ausgezahlt wird (eine sogenannte „laufende Versorgung“), darf man vom Gesetz abweichen.
Wichtiger Grundsatz: Man kann nicht den geringeren Wert von heute nehmen, aber so tun, als würde die Teilung schon für die Vergangenheit (Ehezeitende) gelten. Das würde die Zahlen durcheinanderbringen.
Durch dieses Urteil wird sichergestellt, dass der Versorgungsträger (das Unternehmen oder die Versicherung) nicht mehr Geld auszahlen muss, als überhaupt noch im Topf ist. Es schützt aber auch den Ehemann davor, dass seine Rente zu stark gekürzt wird, nur weil das Scheidungsverfahren lange gedauert hat.
Die Ehefrau bekommt zwar einen rechnerisch kleineren Betrag (weil ja schon Rente verbraucht wurde), aber sie bekommt diesen Betrag genau zu dem Zeitpunkt, an dem er auch tatsächlich zur Verfügung steht. Würde man auf das Ehezeitende zurückrechnen, gäbe es mathematische Fehler bei der Verzinsung und der Dynamik der Rente.
In der folgenden Tabelle sehen Sie die wesentlichen Unterschiede, die der BGH klargestellt hat:
| Thema | Frühere Handhabung / Streitpunkt | Entscheidung des BGH |
| Vollmacht | Braucht die Firma eine Spezial-Vollmacht für die Beschwerde? | Nein. Ein normaler Bevollmächtigter reicht aus. |
| Stichtag | Muss immer das Ende der Ehezeit im Urteil stehen? | Nein. Bei laufenden Renten ist der Zeitpunkt der Entscheidung besser. |
| Kapitalwert | Was passiert, wenn das Kapital durch Rentenzahlungen sinkt? | Der aktuelle (niedrigere) Wert muss geteilt werden. |
| Kostenneutralität | Wer zahlt drauf, wenn das Verfahren lange dauert? | Niemand. Die Teilung muss für die Firma kostenneutral sein. |
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Das Gericht in Braunschweig muss nun noch einmal genau rechnen. Es muss die aktuellen Werte für den Zeitpunkt bestimmen, an dem die Entscheidung jetzt endgültig wird. Außerdem müssen die Teilungskosten (die Gebühren, die das Unternehmen für die Verwaltung der Teilung verlangt) noch einmal überprüft werden.
Wenn Sie oder Ihr Partner bereits eine Betriebsrente beziehen und eine Scheidung ansteht, ist es völlig normal, dass nicht die Werte vom Tag der Trennung genommen werden. Die Versicherung oder der Arbeitgeber wird eine Prognose erstellen, wie viel Kapital am Ende des Gerichtsverfahrens noch da sein wird. Das Urteil des BGH sorgt dafür, dass diese Berechnung rechtlich sicher ist.
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