Internetanschluss-Inhaber haftet ohne Kenntnis nicht für Internet-Urheberrechtsverletzungen eines volljährigen Familienangehörigen
BGH, 08.01.2014 – I ZR 169/12
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Namen „BearShare“ ist eine wegweisende Entscheidung zum Internetrecht in Deutschland. Es geht um die Frage: Wer muss bezahlen, wenn über einen privaten Internetanschluss illegal Musik getauscht wird?
In diesem speziellen Fall hatten große Plattenfirmen den Inhaber eines Anschlusses verklagt. Über seinen Zugang waren tausende Lieder in einer Tauschbörse angeboten worden. Der Inhaber selbst war es aber nicht; sein erwachsener Stiefsohn hatte die Lieder heruntergeladen. Das Gericht musste klären, ob der Inhaber trotzdem für das Verhalten seines Stiefsohnes haften muss.
Das Urteil lässt sich in drei wichtige Bereiche unterteilen: die Haftung als Täter, die Haftung als sogenannter „Störer“ und die Pflichten, die ein Anschlussinhaber vor Gericht hat.
Zuerst wurde geprüft, ob der Inhaber selbst die Lieder getauscht hat. Grundsätzlich gilt: Wenn etwas über einen Anschluss passiert, vermutet man erst einmal den Inhaber als Täter. Diese Vermutung bricht jedoch zusammen, wenn auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten.
Im „BearShare“-Fall konnten auch die Ehefrau und der volljährige Stiefsohn ins Internet. Da der Stiefsohn sogar zugab, das Programm genutzt zu haben, war klar: Der Inhaber war nicht der Täter. Er konnte also nicht direkt für den Urheberrechtsverstoß bestraft werden.
Viel wichtiger war die Frage der Störerhaftung. Ein Störer ist jemand, der zwar nicht selbst die Tat begeht, aber die Tat durch sein Verhalten ermöglicht hat. Das Berufungsgericht dachte zuerst, der Inhaber sei ein Storer. Es meinte, er hätte seinen erwachsenen Stiefsohn belehren und ihm verbieten müssen, Tauschbörsen zu nutzen.
Der Bundesgerichtshof sah das jedoch anders. Die Richter entschieden:
Volljährige Familienmitglieder sind für ihr Handeln selbst verantwortlich.
Es gibt ein besonderes Vertrauensverhältnis in der Familie, das grundgesetzlich geschützt ist.
Ein Inhaber muss erwachsene Angehörige nicht ohne Anlass belehren oder überwachen.
Erst wenn es konkrete Hinweise gibt – zum Beispiel eine erste Abmahnung –, muss der Inhaber einschreiten. Da es hier keine vorherigen Anzeichen für Missbrauch gab, haftet der Inhaber nicht als Störer.
Obwohl der Inhaber nicht automatisch haftet, darf er vor Gericht nicht einfach schweigen. Er hat eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet:
Er muss dem Gericht erklären, wer außer ihm noch Zugriff auf das Internet hatte.
Er muss zumutbare Nachforschungen in der Familie anstellen.
Er muss Personen benennen, die als Täter infrage kommen könnten.
Der Beklagte im „BearShare“-Fall hat dies getan. Er nannte seinen Stiefsohn und erklärte, dass dieser einen eigenen Computer hatte. Damit hatte er seine Pflicht erfüllt. Es war nun wieder die Aufgabe der Plattenfirmen, zu beweisen, dass doch der Inhaber der Täter war – was sie nicht konnten.
Das Urteil ist ein großer Sieg für die Privatsphäre und das Vertrauen innerhalb der Familie. Es stellt klar, dass Eltern nicht die „Polizisten“ für ihre erwachsenen Kinder sein müssen. Solange alles friedlich läuft, darf man seinen Internetanschluss teilen, ohne Angst vor teuren Abmahnungen für das Fehlverhalten anderer zu haben.
Man muss jedoch vorsichtig sein: Diese Lockerung gilt primär für volljährige Familienangehörige. Bei minderjährigen Kindern sind die Pflichten zur Belehrung strenger. Und bei völlig fremden Personen, denen man zum Beispiel über ein offenes WLAN Zugang gewährt, gelten ebenfalls andere, oft strengere Regeln.
Wer seinen Anschluss volljährigen Verwandten überlässt, darf auf deren rechtstreues Verhalten vertrauen, bis er eines Besseren belehrt wird. Die Klage gegen den Inhaber wurde daher vom BGH komplett abgewiesen. Er musste die hohen Abmahnkosten von über 3.000 Euro nicht bezahlen.
Internetanschluss-Inhaber haftet ohne Kenntnis nicht für Internet-Urheberrechtsverletzungen eines volljährigen Familienangehörigen
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