Irreführende Firmenbezeichnung

Dezember 26, 2024

Irreführende Firmenbezeichnung

OLG Düsseldorf 3 Wx 49/24

Beschluss vom 3.5.2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Antragstellerin (Bet.) wollte ihre Firma von „Handwerkerservice A.-UG (haftungsbeschränkt)“ in „Unternehmensbündnis NRW UG (haftungsbeschränkt)“ ändern.

Das Registergericht beanstandete die neue Bezeichnung als irreführend und forderte die Bet. auf, diese zu ändern.

Die Bet. lehnte ab, woraufhin das Registergericht die Sache dem OLG Düsseldorf vorlegte.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Irreführende Firmenbezeichnung

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde der Bet. statt, da das Registergericht eine Zwischenverfügung erlassen hatte, anstatt den Antrag direkt zurückzuweisen.

In der Sache selbst bestätigte das OLG jedoch die Auffassung des Registergerichts, dass die gewünschte Firmenbezeichnung irreführend ist.

Gründe:

  • Verfahrensfehler: Das Registergericht hätte eine endgültige Entscheidung treffen und den Antrag zurückweisen müssen, da die Beanstandung die Firmenbezeichnung als solche betraf und nicht durch eine Korrektur behoben werden konnte.
  • Irreführung: Die Bezeichnung „Unternehmensbündnis NRW“ erweckt den Eindruck, es handle sich um einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die in Nordrhein-Westfalen gemeinsam tätig sind. Tatsächlich ist die Bet. aber ein Einzelunternehmen im alleinigen Besitz ihres Gesellschafters. Der Firmenname ist daher nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbar, der in § 18 II 1 HGB festgeschrieben ist. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass durch die Firma über geschäftliche Verhältnisse getäuscht wird.
  • Eintragungshindernis: Eine irreführende Firma ist nach § 18 II 2 HGB nicht eintragungsfähig. Das Registergericht ist dabei auf die Berücksichtigung offensichtlicher Tatsachen beschränkt. Im vorliegenden Fall war die Irreführung evident.

Zusätzliche Anmerkungen:

Irreführende Firmenbezeichnung

  • Das OLG Düsseldorf ließ die Frage offen, ob auch der Bestandteil „NRW“ irreführend ist.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Grundsatzes der Firmenwahrheit und die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit von Firmenbezeichnungen.
  • Unternehmen sollten bei der Wahl ihrer Firma darauf achten, dass diese nicht irreführend ist und die tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse korrekt wiedergibt.

Relevanz der Entscheidung:

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bekräftigt die Rechtsprechung zur Irreführung durch Firmenbezeichnungen

und stellt klar, dass auch die Bezeichnung „Unternehmensbündnis“ für ein Einzelunternehmen irreführend ist.

Sie dient als wichtiger Hinweis für Unternehmen und Registergerichte bei der Beurteilung von Firmennamen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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