
Im täglichen Leben schließen wir ständig Verträge ab. Manchmal passiert es jedoch, dass man sich dabei irrt. Man sagt oder schreibt etwas, das man so gar nicht meinte. Das deutsche Recht hat dafür spezielle Regeln in den Paragrafen 116 bis 124 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschaffen. In diesem Text erklären wir Ihnen einfach und verständlich, wer sich irren kann, wann dieser Irrtum wichtig ist und welche Folgen das hat.
Zuerst stellt sich die Frage, für wen diese gesetzlichen Regeln überhaupt gelten. Grundsätzlich geht es um die Personen, die einen Vertrag direkt miteinander abschließen. Das sind die sogenannten Vertragsparteien.
Wenn Sie zum Beispiel ein Auto kaufen, sind Sie und der Verkäufer die Parteien. Die Regeln zum Irrtum gelten aber auch für Stellvertreter. Wenn Sie also jemanden beauftragen, für Sie etwas zu kaufen, und dieser Vertreter unterläuft ein Fehler, greifen diese Gesetze ebenfalls.
Es gibt aber eine Besonderheit: Ein Vertrag besteht nicht nur aus dem, was die zwei Personen direkt besprechen. Viele Inhalte kommen von außen hinzu. Das können Gesetze sein, die Politiker gemacht haben, oder Urteile von Richtern. Auch allgemeine Bräuche in einer bestimmten Branche spielen eine Rolle. Sogar Werbeaussagen von Unternehmen können beeinflussen, was am Ende im Vertrag steht. Das bedeutet: Auch wenn sich die Politiker oder die Verfasser von Standardverträgen irren, kann das Auswirkungen auf Ihren Vertrag haben.
Das Gesetz ist hier sehr genau. Es kommt vor allem auf den Moment an, in dem Sie Ihre Erklärung abgeben.
Stellen Sie sich vor, Sie schreiben einen Brief, um ein Haus zu kaufen. Entscheidend ist der Moment, in dem Sie diesen Brief abschicken oder übergeben. Wenn Sie in diesem Augenblick eine falsche Vorstellung von der Realität haben, ist das ein relevanter Irrtum.
Wenn Sie erst zwei Wochen später merken, dass Sie sich die Sache eigentlich anders vorgestellt haben, ist das für die Anfechtung des Vertrages meistens zu spät. Nachträgliche Reue zählt rechtlich nicht als Irrtum bei der Abgabe.
Manchmal liegt der Fehler schon länger zurück. Wenn Sie schon beim Planen des Kaufs etwas falsch verstanden haben und dieser Fehler der Grund für Ihre spätere Erklärung war, kann das ebenfalls wichtig sein. Das betrifft oft die Motivation (warum Sie kaufen) oder die rechtlichen Folgen (was der Vertrag bewirkt).
Eine der wichtigsten Fragen für Laien ist: „Muss ich besonders vorsichtig sein, damit ich meinen Fehler später korrigieren kann?“ Die Antwort ist überraschend: Nein.
Für das Gesetz ist es zunächst egal, ob Sie den Fehler durch pure Unvorsichtigkeit gemacht haben. Selbst wenn Sie extrem unachtsam waren (man nennt das grobe Fahrlässigkeit), dürfen Sie Ihre Erklärung wegen Irrtums anfechten. Das Gesetz möchte, dass am Ende nur das gilt, was auch wirklich so gewollt war.
Weil es für Sie so einfach ist, sich von einem Fehler zu lösen, muss der andere Partner geschützt werden. Wenn Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums auflösen (anfechten), müssen Sie dem anderen eventuell den Schaden ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist. Man nennt das den Ersatz des Vertrauensschadens. Der andere soll so gestellt werden, als hätte er nie von Ihrem Angebot gehört.
Wie sieht es eigentlich mit der anderen Person aus? Muss der Verkäufer oder der Geschäftspartner etwas falsch gemacht haben?
In den normalen Fällen des Irrtums ist es egal, ob Ihr Gegenüber von Ihrem Fehler wusste oder nicht. Die Anfechtung funktioniert trotzdem. Eine Ausnahme gibt es nur bei arglistiger Täuschung oder Drohung. Hier muss die Gegenseite absichtlich und böse gehandelt haben.
Es gibt eine interessante Situation: Wenn Ihr Geschäftspartner genau merkt, dass Sie sich gerade irren, dann gilt oft das, was Sie eigentlich wollten, und nicht das, was Sie versehentlich gesagt haben. Ein Beispiel: Sie schreiben „10 Euro“, meinen aber „100 Euro“. Wenn der Verkäufer genau weiß, dass Sie 100 Euro meinten, dann kommt der Vertrag über 100 Euro zustande. In diesem Fall muss man gar nicht erst anfechten, weil der wahre Wille zählt.
Wenn ein Irrtum passiert, können verschiedene Ansprüche entstehen. Das rechtliche Geflecht ist hier etwas komplizierter, aber im Kern geht es um Fairness.
Wie oben erwähnt, muss derjenige, der sich irrt, oft den Vertrauensschaden zahlen. Wenn aber der andere Partner den Irrtum absichtlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, kann sich das Blatt wenden. Dann kann es sein, dass Sie als Irrender sogar Schadensersatz von der Gegenseite verlangen können.
In vielen Fällen haben Geschäftspartner die Pflicht, einander über wichtige Dinge aufzuklären. Wenn Ihnen jemand wichtige Informationen verschweigt und Sie deshalb einem Irrtum unterliegen, haben Sie oft gute Karten, sich vom Vertrag zu lösen oder Entschädigung zu verlangen.
Irrtümer im Recht sind ein weites Feld. Wichtig für Sie zu wissen ist:
Rechtliche Streitigkeiten um Irrtümer können sehr teuer und kompliziert werden, da es oft auf Details in der Beweisführung ankommt.
Bei weiteren Fragen oder rechtlichen Problemen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an qualifizierte Juristen. Der Leser sollte mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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