
Irrtum über Rechtsfolgen Erbausschlagung als beachtlicher Anfechtungsgrund
OLG Düsseldorf I-3 Wx 173/17
Der vorliegende Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 173/17, befasst sich mit einem Erbscheinsverfahren, in dem die zentrale Frage behandelt wird,
ob die Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Rechtsfolgen wirksam ist.
Sachverhalt:
Die Beteiligten in diesem Verfahren sind die Ehefrau, der Sohn und die Schwester des Erblassers.
Der Sohn des Erblassers (Beteiligter zu 2) schlug die Erbschaft zunächst aus, da er annahm, dass das gesamte Erbe seiner Mutter (Beteiligte zu 1) zufallen würde.
Später focht er diese Ausschlagung an, weil er sich über die Existenz der Schwester seines Vaters (Beteiligte zu 3) irrte.
Der Sohn glaubte, seine Mutter würde Alleinerbin sein, wenn er und seine minderjährige Tochter das Erbe ausschlagen würden.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Erbscheinsantrag der Schwester des Erblassers (Beteiligte zu 3) zurückzuweisen ist,
da die Anfechtung der Erbausschlagung durch den Sohn (Beteiligter zu 2) und seine Ehefrau wirksam war.
Es lag ein relevanter Inhaltsirrtum vor, da die Ehefrau des Sohnes nicht wusste, dass der Erblasser noch eine Schwester hatte
und daher irrtümlich annahm, die Ausschlagung würde das gesamte Erbe der Mutter zufallen lassen.
Dieser Irrtum über die unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Ausschlagung berechtigt zur Anfechtung.
Rechtsfrage:
Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer Erbausschlagung
einen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum im Sinne des Paragraf 119 Abs. 1 BGB darstellt.
Diese Entscheidung hebt die komplexen rechtlichen Erwägungen hervor, die bei der Anfechtung einer Erbausschlagung zu beachten sind,
insbesondere die Unterscheidung zwischen einem unbeachtlichen Motivirrtum und einem relevanten Inhaltsirrtum.
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