Irrtumsanfechtung wegen Versäumung der Erbausschlagungsfrist
KG Beschluss 04.09.2015 – 6 W 92/15
Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 4. September 2015 (Az. 6 W 92/15) befasst sich mit der Frage, ob die Versäumung der Frist zur Erbausschlagung wegen eines Irrtums angefochten werden kann.
Der zugrunde liegende Fall wurde vom Amtsgericht Neukölln am 22. Juli 2015 (Az. 61 VI 150/12) entschieden.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts war gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Es wurde festgestellt, dass das Versäumnis, den Genehmigungsbeschluss innerhalb der Ausschlagungsfrist einzureichen,
nicht angefochten werden kann, da es sich hierbei weder um eine tatsächliche noch um eine fingierte Willenserklärung handelt.
Eine analoge Anwendung der Vorschriften in §§ 1956, 1955, 1945 BGB ist ebenfalls ausgeschlossen.
§ 1956 BGB erlaubt eine Irrtumsanfechtung, wenn der Erbe oder sein Vertreter über den Fristablauf oder die Rechtsfolgen unzureichend informiert war.
Der Irrtum muss jedoch ursächlich für die Annahme der Erbschaft durch Fristversäumnis gewesen sein.
In diesem Fall erfolgte die Annahme der Erbschaft jedoch durch die Beantragung des Erbscheins, nicht durch Versäumnis der Ausschlagungsfrist.
Der Betreuer des Erben befand sich nicht im Irrtum über den Fristlauf.
Eine fristgerechte Ausschlagung wäre durch eine rechtzeitige Ausschlagungserklärung am 9. Januar 2015 möglich gewesen, wenn diese nicht der gerichtlichen Genehmigung bedurft hätte.
Das Gericht führte aus, dass bei rechtzeitiger Beantragung der Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist die Frist bis zur Erteilung der Genehmigung gehemmt ist.
Der Genehmigungsbeschluss muss jedoch innerhalb der fortlaufenden Frist nach seiner Erteilung eingereicht werden, um die Ausschlagung wirksam zu machen.
In diesem Fall wurde der Beschluss erst verspätet eingereicht, sodass die Ausschlagung unwirksam blieb.
Der Hinweis des Nachlassgerichts auf die Einreichungspflicht, jedoch nicht auf die Frist, ändert daran nichts. Es oblag dem Betreuer, die Frist zu überwachen.
Die Frist wurde auch nicht durch die Mitteilung des Familiengerichts an das Nachlassgericht gewahrt.
Die Ausschlagungsfrist begann mit der Kenntnis des Betreuers von der Forderung am 5. Januar 2015 und lief trotz zwischenzeitlicher Hemmung bis zum 19. Mai 2015 ab.
Der Genehmigungsbeschluss wurde jedoch erst danach rechtskräftig eingereicht, sodass die Ausschlagung unwirksam blieb.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.