Ist der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung pfändbar?
Diese Frage beschäftigt viele Menschen, wenn Schulden auf das Erbe treffen. In diesem Text erkläre ich Ihnen die rechtliche Lage ganz genau. Ich nutze dabei einfache Worte und kurze Sätze. So verstehen Sie dieses schwierige Thema sofort.
Bevor wir über die Pfändung sprechen, klären wir die Begriffe. In Deutschland gibt es das Erbrecht. Wenn ein naher Angehöriger stirbt, erhalten die Erben das Vermögen. Manchmal verschenkt eine Person aber schon zu Lebzeiten viel Geld. Dadurch wird das spätere Erbe kleiner.
Das Gesetz schützt die engsten Familienmitglieder. Das sind meistens Kinder oder Ehepartner. Diese Personen haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe in Geld.
Wenn durch Schenkungen das Erbe geschrumpft ist, gibt es die Pflichtteilsergänzung. Die Erben müssen dann so gestellt werden, als wäre die Schenkung noch da. Der Anspruch richtet sich gegen die Erben oder die Beschenkten. Es geht also um eine Forderung auf Geld.
Eine Pfändung passiert, wenn jemand Schulden hat. Der Gläubiger möchte sein Geld zurück. Er nutzt dafür staatliche Hilfe. Ein Gerichtsvollzieher oder ein Gerichtsbeschluss sorgt dafür, dass Vermögen beschlagnahmt wird.
Man kann Sachwerte pfänden, wie zum Beispiel ein Auto. Man kann aber auch Rechte und Forderungen pfänden. Ein Anspruch auf Geld ist eine solche Forderung. Werden Sie also bald Geld aus einer Pflichtteilsergänzung erhalten? Dann stellt sich die Frage, ob Ihre Gläubiger dieses Geld wegnehmen dürfen.
Die Antwort auf die Hauptfrage lautet: Ja, der Anspruch ist pfändbar. Es gibt jedoch eine sehr wichtige Besonderheit im deutschen Recht. Diese steht im Paragrafen 852 der Zivilprozessordnung. Man nennt dieses Gesetz kurz ZPO.
Der Gesetzgeber möchte die Privatsphäre der Familie schützen. Niemand soll gezwungen werden, seine eigenen Verwandten zu verklagen. Deshalb ist der Anspruch nicht sofort für jeden Gläubiger greifbar. Er gilt als „beschränkt pfändbar“.
Ein Gläubiger kann den Anspruch zwar pfänden lassen. Er kann ihn aber erst dann wirklich verwerten, wenn eine von zwei Bedingungen erfüllt ist:
„Rechtshängig“ ist ein Fachbegriff. Er bedeutet, dass Sie bereits eine Klage bei Gericht eingereicht haben. Sobald Sie also offiziell Geld von den Erben fordern, wird der Anspruch „scharf“. Erst dann darf der Gläubiger das Geld wirklich für sich beanspruchen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Recht und der Ausübung des Rechts. Sie haben zwar das Recht auf das Geld. Aber ob Sie dieses Recht gegen Ihre Familie durchsetzen, ist Ihre private Entscheidung. Vielleicht verstehen Sie sich gut mit den Erben. Vielleicht wollen Sie keinen Streit vor Gericht.
Der Gläubiger darf Ihnen diese Entscheidung nicht abnehmen. Er kann Sie nicht zwingen, die Ergänzung einzufordern. Wenn Sie sich entscheiden, auf das Geld zu verzichten, gehen Ihre Gläubiger leer aus. Das klingt für Gläubiger ungerecht. Es dient aber dem Familienfrieden.
Eine Insolvenz ist ein Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit. Hier gelten ähnliche Regeln. Der Insolvenzverwalter möchte so viel Geld wie möglich für die Gläubiger sammeln. Aber auch er hat Grenzen.
Er darf den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nicht eigenmächtig geltend machen. Auch hier muss der Schuldner den Anspruch erst selbst einfordern oder einklagen. Tut der Schuldner das nicht, gehört der Anspruch nicht zur Insolvenzmasse. Das ist ein großer Vorteil für Menschen in einer finanziellen Krise.
Sie sollten jedoch vorsichtig sein. Wenn Sie den Anspruch einmal geltend gemacht haben, gibt es kein Zurück mehr. Sobald Sie einen Brief an den Erben schreiben und eine Zahlung fordern, könnte dies als Anerkennung gewertet werden.
Wenn Sie dann eine Pfändung auf Ihrem Konto haben, greift der Gläubiger zu. Das Geld fließt dann direkt an die Personen, denen Sie Geld schulden. Sie selbst sehen von der Pflichtteilsergänzung dann nichts mehr.
Haben Sie Schulden und erwarten eine Pflichtteilsergänzung? Dann sollten Sie folgende Punkte beachten:
Wir halten fest: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ist ein Geldanspruch. Er entsteht durch Schenkungen des Verstorbenen vor seinem Tod. Dieser Anspruch kann grundsätzlich gepfändet werden.
Die Pfändung bleibt aber wirkungslos, solange Sie nicht selbst aktiv werden. Nur durch einen Vertrag oder eine Klage wird der Anspruch verwertbar. Das Gesetz schützt Sie davor, gegen Ihren Willen gegen Verwandte vorzugehen.
Damit alles ganz klar ist, hier noch einmal die wichtigsten Begriffe in einfacher Form:
Sie sehen also, das Thema ist komplex, aber logisch aufgebaut. Der Schutz der Familie steht im Vordergrund. Gleichzeitig wird den Gläubigern die Tür nicht ganz verschlossen. Es kommt immer darauf an, wie Sie sich als Betroffener verhalten.
Wenn Sie nichts unternehmen, bleibt der Anspruch meist sicher vor dem Zugriff Dritter. Sobald Sie aber das Geld aktiv verlangen, wird es zum Teil Ihres pfändbaren Vermögens. Handeln Sie also stets mit Bedacht und informieren Sie sich über die Folgen jedes Schrittes.