
Ist der Anspruch aus einem Vermächtnis vererblich?
Ein Vermächtnis ist ein besonderes Geschenk in einem Testament. Der Erblasser ist die Person, die verstirbt und etwas hinterlässt. Er möchte einer bestimmten Person einen Gegenstand oder Geld geben. Diese begünstigte Person nennen wir den Vermächtnisnehmer.
Nun stellt sich eine wichtige Frage. Was passiert, wenn der Vermächtnisnehmer selbst stirbt? Hat er das Geschenk zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten? Geht dieser Anspruch dann auf seine eigenen Erben über? Die kurze Antwort lautet: Ja, der Anspruch aus einem Vermächtnis ist grundsätzlich vererblich. Das bedeutet, das Recht auf das Geschenk geht auf die Erben des Vermächtnisnehmers über.
In diesem Text erkläre ich Ihnen die Details. Wir schauen uns an, wie dieser Prozess funktioniert. Wir klären auch, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen.
Zuerst müssen wir zwei Begriffe klären. Viele Menschen verwechseln Erbe und Vermächtnis. Ein Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Er bekommt das Haus, das Geld, aber auch die Schulden. Er ist der Rechtsnachfolger.
Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe. Er hat nur eine Forderung gegen die Erben. Er kann sagen: „Im Testament steht, dass mir die goldene Uhr gehört.“ Die Erben müssen ihm die Uhr dann geben. Das nennt man einen schuldrechtlichen Anspruch. Es ist wie ein Gutschein, den man bei den Erben einlöst.
Der Anspruch entsteht normalerweise im Moment des Todes des Erblassers. Diesen Zeitpunkt nennen wir den Erbfall. In diesem Moment bekommt der Vermächtnisnehmer ein Recht. Er muss den Gegenstand noch nicht in der Hand halten. Das bloße Recht darauf ist bereits ein Vermögenswert.
Stellen wir uns vor, Herr Müller verstirbt. Er vermacht seinem Freund Herrn Schmidt 10.000 Euro. Herr Schmidt weiß davon noch nichts. Er stirbt nur zwei Tage nach Herrn Müller. Da Herr Schmidt zum Zeitpunkt von Herrn Müllers Tod noch lebte, ist der Anspruch entstanden. Dieser Anspruch gehört nun zum Nachlass von Herrn Schmidt. Die Kinder von Herrn Schmidt können nun die 10.000 Euro von den Erben des Herrn Müller verlangen.
Die Vererblichkeit ist im Gesetz klar geregelt. Wenn der Vermächtnisnehmer nach dem Erblasser stirbt, ist alles einfach. Der Anspruch geht auf seine Erben über. Das passiert automatisch. Die Erben des Vermächtnisnehmers rücken in seine Position ein. Sie fordern das Vermächtnis dann bei den ursprünglichen Erben ein.
Ein Vermächtnis ist ein Teil des Vermögens. Sobald der Erbfall eintritt, gehört dieser Anspruch dem Vermächtnisnehmer. Alles, was einem Menschen gehört, ist vererblich. Das gilt für Bargeld, Häuser und eben auch für Forderungen aus einem Testament. Es wäre ungerecht, wenn das Geschenk einfach verfällt, nur weil der Empfänger kurz darauf verstirbt.
Es gibt Situationen, in denen der Anspruch nicht vererbt wird. Das ist wichtig zu wissen.
Stirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser? Dann kann er keinen Anspruch erwerben. Man kann nichts besitzen, wenn man bereits verstorben ist. In diesem Fall fällt das Vermächtnis meistens weg. Es sei denn, der Erblasser hat einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt. Ein Ersatzvermächtnisnehmer ist eine Person, die einspringt, falls der erste Empfänger vorher stirbt.
Manchmal möchte der Erblasser nur einer ganz bestimmten Person etwas Gutes tun. Er möchte nicht, dass andere davon profitieren. Das nennt man ein höchstpersönliches Recht. Ein Beispiel wäre ein Wohnrecht. Wenn Herr Müller möchte, dass nur Herr Schmidt in seinem Haus wohnen darf, ist das oft an die Person gebunden. Stirbt Herr Schmidt, endet das Recht. Es geht nicht auf seine Kinder über. Solche Fälle sind aber eher selten und müssen im Testament klar erkennbar sein.
Der Erblasser kann Regeln aufstellen. Er kann schreiben: „Das Vermächtnis soll nur gelten, wenn der Empfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung noch lebt.“ Das ist eine Bedingung. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, verfällt der Anspruch. Hier zählt der Wille des Verstorbenen sehr stark.
Hier sind einige Begriffe, die ich oben verwendet habe:
Wenn Sie die Erbin eines Vermächtnisnehmers sind, müssen Sie aktiv werden. Der Anspruch wird Ihnen nicht immer automatisch gemeldet. Sie müssen beweisen, dass Sie die Erben sind. Dafür brauchen Sie meist einen Erbschein.
Sie gehen dann zu den Erben des ersten Verstorbenen. Sie zeigen das Testament vor, in dem das Vermächtnis steht. Dann fordern Sie die Herausgabe des Gegenstandes oder die Zahlung des Geldes. Da der Anspruch vererbt wurde, haben Sie genau dieselben Rechte wie der ursprüngliche Vermächtnisnehmer.
Wir halten fest: Der Anspruch aus einem Vermächtnis ist ein wertvolles Recht. Er entsteht in der Sekunde, in der der Erblasser stirbt. Lebt der Vermächtnisnehmer in diesem Moment noch, gehört ihm dieser Anspruch. Stirbt er danach selbst, gehört dieser Anspruch zu seinem eigenen Erbe. Seine eigenen Erben können das Vermächtnis dann einfordern.
Nur wenn der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser stirbt, sieht es anders aus. Dann gibt es meist keinen Anspruch, der vererbt werden könnte. Auch spezielle Wünsche des Erblassers können die Vererblichkeit einschränken. Diese Wünsche müssen aber deutlich im Testament stehen.
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