Ist der Nachlasspfleger zuständig für die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen?

Oktober 16, 2025

Ist der Nachlasspfleger zuständig für die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen?

Dies ist eine wichtige und etwas komplexe Frage im deutschen Erbrecht.

Die kurze Antwort ist:

Der Nachlasspfleger ist nicht der eigentliche Schuldner des Pflichtteilsanspruchs, da dieser sich primär gegen den Erben richtet.

Aber der Nachlasspfleger kann und muss im Rahmen seiner Aufgaben (Sicherung und Verwaltung des Nachlasses) indirekt und stellvertretend für die noch unbekannten Erben mit dem Pflichtteilsanspruch umgehen, ihn prüfen und ggf. aus dem Nachlass erfüllen.

Hier ist eine detailliertere Aufschlüsselung:

1. Wer ist der Schuldner des Pflichtteilsanspruchs?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und richtet sich stets gegen den Erben (§ 2303 Abs. 1 BGB).

Der Pflichtteil ist eine sogenannte Nachlassverbindlichkeit, die vom Erben zu regulieren ist.

2. Die Rolle des Nachlasspflegers

Der Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, wenn die Erben unbekannt sind oder ungewiss ist, ob sie die Erbschaft angenommen haben.

Seine Hauptaufgaben sind die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben (§ 1960 BGB).

Vertretung der Erben:

Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der (noch unbekannten) Erben.

Er handelt in deren Namen und in deren Interesse.

Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten:

Da der Pflichtteil eine Nachlassverbindlichkeit ist, gehört es zur Verwaltungsaufgabe des Nachlasspflegers, diese Verbindlichkeit aus dem Nachlass zu prüfen und zu befriedigen, wenn die Ansprüche berechtigt sind und der Nachlass ausreichend ist.

Ist der Nachlasspfleger zuständig für die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen?

Er tritt hier als Vertreter des zukünftigen Erben auf.

3. Praktische Implikationen

Wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist und ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch geltend macht, läuft der Prozess wie folgt ab:

Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch dem Nachlasspfleger gegenüber geltend machen, da dieser den Nachlass verwaltet und die Erben vertritt.

Auskunft Nachlasspfleger

Der Nachlasspfleger muss dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen, indem er ein Nachlassverzeichnis erstellt oder erstellen lässt, um die Berechnung des Pflichtteils zu ermöglichen.

Prüfung/ Verhandlung Nachlasspfleger

Er prüft die Berechtigung und Höhe des Anspruchs und verhandelt ggf. mit dem Pflichtteilsberechtigten, um den Nachlass zu schützen.

Erfüllung (Zahlung) Nachlasspfleger (aus dem Nachlass)

Ist der Anspruch berechtigt und fällig, zahlt der Nachlasspfleger ihn aus dem vorhandenen Nachlassvermögen an den Pflichtteilsberechtigten aus.

Fazit

Der Nachlasspfleger ist zwar nicht der Schuldner des Pflichtteilsanspruchs im Sinne des Gesetzes (das ist der Erbe), aber er ist die zuständige Person, die den Anspruch im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben prüft, abwickelt und aus dem Nachlass erfüllt, solange die endgültigen Erben noch nicht feststehen oder das Erbe angenommen haben.

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