Ist der Nachlasspfleger zuständig für die Erfüllung von Vermächtnissen?
Ja, die Erfüllung von Vermächtnissen gehört grundsätzlich zu den Aufgaben eines Nachlasspflegers.
Hier die wichtigsten Punkte zur Zuständigkeit:
Der Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten, solange die Erben noch unbekannt sind oder die Erbschaft noch nicht angenommen wurde. Er handelt dabei anstelle der unbekannten Erben.
Ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) ist eine sogenannte Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB), also eine Schuld des Nachlasses, die eigentlich vom Erben zu erfüllen wäre.
Da der Nachlasspfleger die Erben vertritt und den Nachlass verwaltet, ist er im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben dafür zuständig, auch die Vermächtnisse zu erfüllen (oder Vermächtnisansprüche abzuwehren), sofern sie fällig und eindeutig sind und der Nachlass ausreichend ist. Er „gibt Nachlassgegenstände gegenüber Dritten heraus (Vermächtnis)“.
Falls die Erben voraussichtlich bald ermittelt werden können oder die Rechtslage des Vermächtnisses unklar ist, kann es ratsam sein, nicht voreilig zu handeln.
Aspekt
Rolle des Nachlasspflegers
Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bis zur Ermittlung/Annahme der Erbschaft.
Erfüllung der Vermächtnisse (als Nachlassverbindlichkeiten) anstelle der unbekannten Erben.
Vertretung der unbekannten Erben nach außen (gerichtlich und außergerichtlich).
Inventarisierung, Begleichung laufender Schulden (z.B. Bestattungskosten), Ermittlung der Erben.
Wichtig:
Der Nachlasspfleger wird nur zur Überbrückung eingesetzt. Sobald die Erben feststehen und die Erbschaft angenommen haben, gibt der Pfleger den Nachlass an diese heraus, und die Erben übernehmen die weiteren Aufgaben, einschließlich der noch ausstehenden Erfüllung von Vermächtnissen.