
Pflichtteil tragendes Strukturprinzip des Erbrechts – Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass – Ist der Pflichtteil noch verfassungsgemäß?
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1644/00; 1 BvR 188/03 –
Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts befasst sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts, insbesondere im Spannungsfeld zwischen Testierfreiheit des Erblassers und dem Anspruch der Kinder auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass.
Das Gericht hatte über zwei Verfassungsbeschwerden zu entscheiden.
Im ersten Fall (1 BvR 1644/00) hatte ein Sohn seine Mutter getötet, nachdem er sie zuvor mehrfach misshandelt hatte. Die Mutter hatte in ihrem Testament ihren gewalttätigen Sohn enterbt.
Die Gerichte hatten dem Sohn dennoch den Pflichtteil zugesprochen, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung schuldunfähig im strafrechtlichen Sinne war.
Im zweiten Fall (1 BvR 188/03) hatte ein Vater seinem Sohn den Pflichtteil entzogen, weil dieser ihm den Kontakt zu seinem Enkelkind verweigert hatte. Die Gerichte hatten die Pflichtteilsentziehung für unwirksam erklärt.
Das Gericht führt aus, dass das Pflichtteilsrecht eine lange Tradition hat und als tragendes Strukturprinzip des deutschen Erbrechts anzusehen ist. Es dient der Sicherung der familiären Solidarität und dem Schutz der Kinder vor einer unverhältnismäßigen Benachteiligung.
Die Testierfreiheit des Erblassers ist zwar grundrechtlich geschützt, unterliegt aber bestimmten Beschränkungen. So kann der Pflichtteil nur in Ausnahmefällen entzogen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des Kindes vorliegt.
Im ersten Fall rügt das Gericht, dass die Zivilgerichte die besonderen Umstände des Falles nicht ausreichend berücksichtigt haben.Der Sohn hatte die Mutter zwar im Zustand der Schuldunfähigkeit getötet, aber er hatte den objektiven Tatbestand des „Nach dem Leben trachtens“ wissentlich und willentlich erfüllt.
Dies hätte die Gerichte veranlassen müssen zu prüfen, ob der Sohn bei den vorangegangenen Misshandlungen zumindest mit „natürlichem Vorsatz“ gehandelt hatte.
Das Gericht betont, dass der Wortlaut des Paragraf 2333 Nr. 1 BGB („nach dem Leben trachten“) eine Auslegung zulässt, die nicht zwingend ein Verschulden im strafrechtlichen Sinne voraussetzt. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht nicht dagegen.
Im zweiten Fall hingegen sieht das Gericht keine Verfassungsverstöße.
Die Gerichte haben zu Recht einen Körperverletzungsvorsatz des Sohnes als Voraussetzung für die Pflichtteilsentziehung gefordert.
Das Urteil stärkt den Schutz des Pflichtteilsrechts als grundlegendes Element des deutschen Erbrechts.
Es betont aber auch die Bedeutung der Testierfreiheit und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen im Einzelfall.
Wichtige Punkte für die Praxis:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.04.2005 die Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts ausdrücklich bestätigt. Die Entscheidung enthält folgende zentrale Aussagen:
1. Rechtsprechung des BVerfG:
Die Entscheidung von 2005 bildet bis heute die verfassungsrechtliche Grundlage für das Pflichtteilsrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Linie in späteren Entscheidungen bestätigt. So hat eine Kammer des Ersten Senats in einer Entscheidung vom 11.05.2005 (1 BvR 62/00) ausdrücklich darauf verwiesen, dass die mit dem Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss vom 19.4.2005 geklärt seien 3.
2. Literarische Rezeption:
In der juristischen Literatur wird die Entscheidung weitgehend akzeptiert. Die Entscheidung wird regelmäßig als Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Pflichtteilsrechts zitiert. So wird beispielsweise in einem Aufsatz betont, dass das Pflichtteilsrecht sowohl in den Schutzbereich der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG normierten Erbrechtsgarantie als auch in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt 4.
3. Kritische Stimmen:
Es gibt jedoch auch kritische Stimmen in der Literatur. Bereits im Jahr 2000 wurde in einem Aufsatz die Frage gestellt: „Ist das Pflichtteilsrecht verfassungswidrig?“ 5. Der Autor Prof. Dr. Ulrich Haas wies darauf hin, dass die Frage, ob das gegenwärtige Pflichtteilsrecht verfassungsgemäß ist, selten gestellt werde, aber häufig diskutiert werde, ob und inwieweit das Pflichtteilsrecht aufgrund der veränderten sozialen und wirtschaftlichen Umstände heute noch rechtspolitisch zu rechtfertigen sei 5.
4. Restriktive Auslegung der Pflichtteilsentziehung:
Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraf 2333 Nr. 1 BGB („Nach dem Leben trachten“). In der Praxis werden die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung restriktiv ausgelegt. Dies wird in der Literatur als spürbare Grenze der Testierfreiheit beschrieben 6.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2005 ist in ihrer Grundaussage zur Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts heute noch rechtlich unumstritten. Dies lässt sich wie folgt begründen:
Für die Unstrittenheit spricht:
Grenzen der Unstrittenheit:
Zusammenfassend lässt sich feststellen:
Die Entscheidung BVerfG 1 BvR 1644/00 u.a. vom 19.04.2005 ist in ihrer Kernaussage, dass das Pflichtteilsrecht der Kinder verfassungsgemäß ist, heute noch rechtlich unumstritten. Das Pflichtteil wird weiterhin als tragendes Strukturprinzip des deutschen Erbrechts angesehen, das durch Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist 1. Die vorhandene Kritik bezieht sich primär auf rechtspolitische Aspekte und die Auslegung einzelner Vorschriften, nicht auf die grundlegende Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts.
1
BVerfG 1 BvR 1644/00 u.a.
2
BVerfG 1 BvR 1644/00 u.a.
3
BVerfG 1 BvR 62/00
4
Weder Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 S. 2 GG …
5
ZEV – Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge ZEV 2000 7. Jahrgang Heft 7 Aufsätze Ist das Pflichtteilsrecht verfassungswidrig? Prof. Dr. Ulrich Haas, Halle
6
Wellenhofer, JuS 2018, 1240
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen