Ist die Abmahnung durch einen nicht vertretungsberechtigten Vertreter des Arbeitgebers unwirksam?
Einleitung
Sie fragen sich, ob eine Abmahnung, die von einer Person ausgesprochen wird, die nicht vertretungsberechtigt ist, wirksam ist. Das ist eine wichtige Frage im Arbeitsrecht. Viele Arbeitnehmer bekommen Abmahnungen nicht direkt vom Chef, sondern von Vorgesetzten oder anderen Personen. Sie möchten wissen, ob diese Abmahnungen gültig sind.
Eine Abmahnung ist eine Rüge. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer, dass er gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Gleichzeitig warnt er, dass bei Wiederholung eine Kündigung droht. Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer helfen, sein Verhalten zu ändern. Sie ist oft Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung.
Nicht nur der Arbeitgeber selbst darf abmahnen. Auch andere Personen können dazu berechtigt sein. Entscheidend ist, ob die Person dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen geben darf. Das sind zum Beispiel Vorgesetzte, die bestimmen, wie, wann und wo gearbeitet wird. Auch ein vom Arbeitgeber beauftragter Rechtsanwalt kann abmahnen.
Nein, die Person muss nicht vertretungsberechtigt im rechtlichen Sinn sein. Es reicht, wenn sie im Betrieb befugt ist, Anweisungen zu geben. Das nennt man Weisungsbefugnis. Die Vertretungsmacht nach dem BGB ist nicht zwingend erforderlich.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Vertretung in den §§ 164 ff. BGB. Eine Willenserklärung wirkt für und gegen den Vertretenen, wenn sie im Namen des Vertretenen und innerhalb der Vertretungsmacht abgegeben wird. Für die Abmahnung im Arbeitsverhältnis kommt es aber nicht nur auf die Vertretungsmacht im Sinne des BGB an. Es genügt, wenn die Person im Betrieb tatsächlich befugt ist, Anweisungen zu erteilen.
Wenn eine Person abmahnt, die keine Weisungsbefugnis hat, kann die Abmahnung unwirksam sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kollege ohne Vorgesetztenfunktion abmahnt. Dann fehlt die nötige Berechtigung. Die Abmahnung entfaltet keine Wirkung.
Was ist, wenn eine Abmahnung von einem Vorgesetzten kommt?
Kommt die Abmahnung von einem Vorgesetzten, der Anweisungen geben darf, ist sie wirksam. Das gilt auch, wenn der Vorgesetzte keine Personalentscheidungen treffen darf. Es reicht, wenn er für den Arbeitsbereich zuständig ist.
Ja, der Arbeitgeber kann bestimmen, wer abmahnen darf. Er kann die Befugnis auf bestimmte Personen beschränken. Das dient dazu, Missbrauch zu verhindern.
Was ist, wenn die Abmahnung unwirksam ist?
Ist die Abmahnung unwirksam, weil sie von einer unbefugten Person kommt, kann der Arbeitgeber sie wiederholen. Die neue Abmahnung muss dann von einer berechtigten Person ausgesprochen werden.
Was ist mit der Warnfunktion der Abmahnung?
Die Warnfunktion ist wichtig. Der Arbeitnehmer muss wissen, dass sein Verhalten nicht akzeptiert wird und dass ihm Nachteile drohen. Nur dann kann die Abmahnung ihre Wirkung entfalten.
Was sagt die Rechtsprechung?
Die Gerichte sagen: Abmahnungsberechtigt ist, wer im Betrieb befugt ist, Anweisungen zu geben. Das sind nicht nur vertretungsberechtigte Personen. Auch Fachvorgesetzte können abmahnen. Die Abmahnung ist nur dann unwirksam, wenn sie von einer Person ohne jede Befugnis kommt.
– Eine Abmahnung muss nicht vom vertretungsberechtigten Arbeitgeber kommen.
– Auch Vorgesetzte mit Weisungsbefugnis dürfen abmahnen.
– Fehlt jede Befugnis, ist die Abmahnung unwirksam.
– Der Arbeitgeber kann festlegen, wer abmahnen darf.
– Ist eine Abmahnung unwirksam, kann sie wiederholt werden.
Sie müssen eine Abmahnung auch dann ernst nehmen, wenn sie nicht vom Chef selbst kommt. Entscheidend ist, ob die Person, die abmahnt, im Betrieb Anweisungen geben darf. Nur wenn das nicht der Fall ist, ist die Abmahnung unwirksam.