Ist die Aufhebung des Wohnungsrechts eine Schenkung?

April 19, 2026
Haus

Ist die Aufhebung des Wohnungsrechts eine Schenkung?

Hier ist eine ausführliche und leicht verständliche Erklärung zu den rechtlichen Fragen, die entstehen, wenn jemand auf sein Wohnungsrecht oder seinen Nießbrauch verzichtet. Wir schauen uns an, wann dies als Geschenk gilt und welche Folgen das haben kann.


Was passiert, wenn man auf ein Wohnrecht verzichtet?

Ein Wohnrecht ist eine wertvolle Sache. Es erlaubt einer Person, lebenslang in einer Immobilie zu wohnen, ohne Miete zu zahlen. Wenn diese Person nun freiwillig sagt: „Ich brauche das Recht nicht mehr und lasse es löschen“, stellt sich eine wichtige juristische Frage. Hat sie dem Eigentümer des Hauses damit etwas geschenkt?

Diese Frage ist besonders wichtig, wenn die Person später pflegebedürftig wird. Wenn das Sozialamt für die Pflegekosten aufkommen muss, prüft es nämlich, ob der Betroffene in den letzten zehn Jahren etwas verschenkt hat. Wenn ja, kann dieses Geschenk zurückgefordert werden, um die Pflege zu bezahlen.

Die Bedeutung der Schenkung im Gesetz

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist genau geregelt, was eine Schenkung ist. In § 516 Abs. 1 BGB steht vereinfacht: Eine Schenkung liegt vor, wenn jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und sich beide einig sind, dass dies unentgeltlich (also ohne Gegenleistung) geschieht.

Das klingt logisch: Wenn ich mein Auto verschenke, bin ich ärmer und der andere ist reicher. Aber beim Wohnrecht ist das komplizierter. Denn ein Wohnrecht kann man nicht einfach an jeden verkaufen. Es ist an die Person gebunden.


Ist der Verzicht immer ein Geschenk?

Lange Zeit dachten viele Gerichte, dass die Löschung eines Wohnrechts immer eine Schenkung ist. Schließlich ist das Haus ohne dieses Recht mehr wert. Doch Experten sehen das heute differenzierter. Es kommt nämlich darauf an, ob das Recht für den Besitzer überhaupt noch einen echten Wert hatte.

Wann ein Wohnrecht seinen Wert verliert

Stellen Sie sich vor, eine ältere Dame hat ein Wohnrecht für eine Wohnung im zweiten Stock ohne Aufzug. Nun ist sie schwer krank und muss dauerhaft in einem Pflegeheim betreut werden. Sie wird nie wieder in diese Wohnung zurückkehren können.

In diesem Fall hat das Wohnrecht für sie persönlich keinen Nutzen mehr. Wenn der Vertrag zudem verbietet, dass sie die Wohnung an Fremde vermietet, dann sitzt sie auf einem Recht, das sie nicht nutzen kann. In einer solchen Situation kann man argumentieren, dass der Verzicht auf das Recht keine „Entreicherung“ ist. Sie gibt also nichts auf, was für sie noch einen realen Wert hatte.

Die strengen Voraussetzungen für einen wertlosen Verzicht

Damit das Gericht anerkennt, dass der Verzicht keine Schenkung war, müssen meist drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Dauerhaftes Hindernis: Die Person kann das Recht objektiv niemals mehr nutzen (z. B. wegen dauerhafter Heimunterbringung).
  2. Keine Vermietung erlaubt: Der Vertrag sieht nicht vor, dass die Wohnung an Dritte vermietet werden darf.
  3. Kein Verkauf geplant: Der Verzicht erfolgt nicht nur deshalb, damit der Eigentümer das Haus schnell und teuer verkaufen kann.

Nur wenn diese Punkte zutreffen, könnte ein Rückforderungsanspruch des Sozialamtes scheitern.

Ist die Aufhebung des Wohnungsrechts eine Schenkung?


Der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch

Es gibt einen großen Unterschied zwischen einem einfachen Wohnungsrecht und dem sogenannten Nießbrauch. Dieser Unterschied ist rechtlich entscheidend dafür, ob eine Schenkung vorliegt.

Warum der Nießbrauch fast immer ein Geschenk ist

Ein Nießbrauch ist „stärker“ als ein Wohnrecht. Wer einen Nießbrauch an einem Haus hat, darf darin nicht nur wohnen, sondern er darf die „Früchte“ daraus ziehen. Das bedeutet in der Praxis: Er darf das Haus vermieten und die Miete für sich behalten.

Selbst wenn der Inhaber eines Nießbrauchs ins Pflegeheim zieht, bleibt das Recht für ihn wertvoll. Er kann die Wohnung vermieten und mit der Miete seine Heimkosten bezahlen. Wenn er in dieser Situation auf den Nießbrauch verzichtet, verschenkt er eine klare Geldquelle. Das Gesetz wertet dies fast immer als Schenkung gemäß § 516 BGB.

Die wirtschaftliche Betrachtung

Beim Wohnrecht schaut man also genauer hin: Hat die Person wirklich etwas verloren? Beim Nießbrauch ist die Antwort fast immer „Ja“. Ein Nießbrauch hat fast nie einen „negativen Wert“, weil die Möglichkeit zur Vermietung fast immer gegeben ist.


Die Abwägung im Einzelfall

Das Recht verlangt hier eine umfassende Abwägung aller Vor- und Nachteile. Man darf nicht nur abstrakt rechnen. Man muss die echte Lebenssituation betrachten.

Wenn Lasten den Wert auffressen

Es gibt Fälle, in denen ein Wohnrecht sogar eine Last sein kann. Wenn der Inhaber des Rechts verpflichtet ist, alle Reparaturen und Nebenkosten zu zahlen, die Kosten aber höher sind als der Nutzen, könnte das Recht sogar einen „negativen Wert“ haben. Wer ein solches Recht aufgibt, macht sich nicht ärmer, sondern befreit sich von einer Last. In diesem speziellen Fall liegt keine Schenkung vor.

Die Rolle des Eigentümers

Oft spielen auch die Pläne des Eigentümers eine Rolle. Wenn der Eigentümer bereit wäre, einer Vermietung zuzustimmen, obwohl es im Vertrag eigentlich verboten ist, dann hat das Recht doch wieder einen Wert. Es kommt also darauf an, wie realistisch es ist, dass aus dem Recht noch Geld gemacht werden kann.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Um zu beurteilen, ob der Verzicht auf ein Nutzungsrecht eine Schenkung darstellt, sollte man folgende Fragen prüfen:

  • Kann die berechtigte Person das Recht noch selbst nutzen?
  • Darf die Wohnung an Dritte vermietet werden?
  • Gibt es wirtschaftliche Vorteile, die durch den Verzicht verloren gehen?
  • Handelt es sich um einen Nießbrauch oder ein eingeschränktes Wohnrecht?

Diese Unterscheidungen sind kompliziert, aber sie entscheiden darüber, ob Jahre später hohe Forderungen vom Staat oder von Erben auf die Beteiligten zukommen.

Ein wichtiger Hinweis für die Praxis

Wer plant, ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch im Grundbuch löschen zu lassen, sollte dies niemals ohne rechtliche Beratung tun. Die Gefahr, dass das Sozialamt die Löschung als Geschenk wertet und später Geld zurückfordert, ist sehr groß. Es müssen Beweise gesichert werden, warum das Recht zum Zeitpunkt der Löschung keinen Wert mehr hatte.


Wenn Sie Fragen zu Schenkungen, Wohnrechten oder zur Gestaltung von Übergabeverträgen haben, sollten Sie sich professionelle Unterstützung suchen. Die rechtlichen Fallstricke sind vielfältig und können teure Folgen haben.

Für eine umfassende Beratung zu diesen Themen sowie zu allen Fragen des Immobilien- und Erbrechts können Sie gerne mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.

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