Ist ein Betriebsrat kündbar?

Juli 20, 2024

RA und Notar Krau

Mitglieder des Betriebsrats genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Nach Paragraf 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sind ordentliche Kündigungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern während ihrer Amtszeit

und für ein Jahr nach Ablauf dieser Amtszeit unzulässig, es sei denn, es liegen bestimmte Ausnahmetatbestände vor, wie beispielsweise eine Betriebs- oder Abteilungsschließung.

In solchen Fällen kann eine Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig sein

Zudem bedarf die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrats gemäß Paragraf 103 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen

Eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das Arbeitsgericht die Kündigung gemäß Paragraf 103 BetrVG für zulässig erklärt

In Fällen, in denen ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt wird, die stillgelegt wird, muss der Arbeitgeber die Übernahme des Betriebsratsmitglieds in eine andere Betriebsabteilung sicherstellen, notfalls durch Freikündigen eines geeigneten Arbeitsplatzes

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Betriebsratsmitglieder zwar grundsätzlich kündbar sind, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen

und unter Einhaltung des besonderen Kündigungsschutzes, der für Betriebsratsmitglieder gilt.

Allgemein:

Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Schutz, um ihre Tätigkeit frei und unabhängig ausüben zu können.

Dieser Schutz ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert.

Hier die wichtigsten Schutzvorschriften:

1. Benachteiligungsverbot (Paragraf 78 BetrVG):

  • Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
  • Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für andere Arbeitnehmer.
  • Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot können zivil- und strafrechtliche Folgen haben.

2. Kündigungsschutz (Paragraf 15 KSchG):

  • Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
  • Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Eine außerordentliche Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, z. B. bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen.
  • Der Betriebsrat muss der Kündigung zustimmen.
  • Lehnt der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung ab, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzen lassen.

3. Versetzungsschutz (Paragraf 103 BetrVG):

  • Betriebsratsmitglieder dürfen nur aus wichtigem Grund versetzt werden.
  • Der Betriebsrat muss der Versetzung zustimmen.

4. Beschäftigungssicherung (Paragraf 105 BetrVG):

  • Nach Beendigung ihrer Amtszeit haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen.
  • Dieser Anspruch besteht für ein Jahr.

5. Freistellung (Paragraf 37 BetrVG):

  • Betriebsratsmitglieder müssen für ihre Tätigkeit freigestellt werden.
  • Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
  • Der Umfang der Freistellung richtet sich nach der Größe des Betriebs.

6. Schulungsanspruch (Paragraf 37 Abs. 6 BetrVG):

  • Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.
  • Die Kosten der Schulungen trägt der Arbeitgeber.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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