RA und Notar Krau
Mitglieder des Betriebsrats genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Nach Paragraf 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sind ordentliche Kündigungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern während ihrer Amtszeit
und für ein Jahr nach Ablauf dieser Amtszeit unzulässig, es sei denn, es liegen bestimmte Ausnahmetatbestände vor, wie beispielsweise eine Betriebs- oder Abteilungsschließung.
In solchen Fällen kann eine Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig sein
Zudem bedarf die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrats gemäß Paragraf 103 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen
Eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das Arbeitsgericht die Kündigung gemäß Paragraf 103 BetrVG für zulässig erklärt
In Fällen, in denen ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt wird, die stillgelegt wird, muss der Arbeitgeber die Übernahme des Betriebsratsmitglieds in eine andere Betriebsabteilung sicherstellen, notfalls durch Freikündigen eines geeigneten Arbeitsplatzes
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Betriebsratsmitglieder zwar grundsätzlich kündbar sind, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen
und unter Einhaltung des besonderen Kündigungsschutzes, der für Betriebsratsmitglieder gilt.
Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Schutz, um ihre Tätigkeit frei und unabhängig ausüben zu können.
Dieser Schutz ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert.
Hier die wichtigsten Schutzvorschriften:
1. Benachteiligungsverbot (Paragraf 78 BetrVG):
2. Kündigungsschutz (Paragraf 15 KSchG):
3. Versetzungsschutz (Paragraf 103 BetrVG):
4. Beschäftigungssicherung (Paragraf 105 BetrVG):
5. Freistellung (Paragraf 37 BetrVG):
6. Schulungsanspruch (Paragraf 37 Abs. 6 BetrVG):
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