Ist ein Erbverzicht auch nach dem Tod des Erblassers möglich?
Die kurze Antwort ist Nein. Ein Erbverzicht ist nach dem Tod des Erblassers nicht mehr möglich. Das Gesetz regelt den Erbverzicht streng. Ein Erbverzicht ist ein Vertrag. Man schließt ihn zwischen dem zukünftigen Erblasser und dem zukünftigen Erben ab. Der Erblasser ist die Person, die etwas vererbt. Der Erbe ist die Person, die etwas erbt.
Dieser Vertrag muss zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen werden. Er muss auch notariell beurkundet werden. Das bedeutet: Ein Notar muss ihn aufschreiben. Der Notar muss bestätigen, dass alles rechtlich korrekt ist. Ein Notar ist ein Jurist. Er ist für Beurkundungen zuständig. Dies macht den Vertrag rechtskräftig und sicher.
Ein Erbverzicht bedeutet: Der zukünftige Erbe erklärt, dass er später nichts erben will. Er verzichtet also auf sein gesetzliches Erbrecht. Das Erbrecht ist das Recht, nach dem Tod eines Menschen dessen Vermögen zu erhalten. Der Verzicht muss freiwillig sein. Oft erhält der Verzichtende dafür eine Abfindung. Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung.
Der Erbverzicht hat eine große Wirkung. Der Verzichtende wird so behandelt, als wäre er nie Erbe gewesen. Das gilt auch für seine Kinder oder Enkel. Sie erben dann ebenfalls nichts vom Erblasser. Man kann aber auch einen Erbverzicht nur für den Pflichtteil vereinbaren. Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe. Er steht nahen Angehörigen zu. Ein solcher Verzicht nennt sich Pflichtteilsverzicht.
Wenn der Erblasser gestorben ist, gibt es zwei Möglichkeiten. Der Erbe kann entweder das Erbe annehmen oder es ausschlagen. Das nennt man die Erbschaftsausschlagung. Dies ist etwas anderes als ein Erbverzicht.
Die Ausschlagung ist die Erklärung des Erben. Er sagt damit, dass er das Erbe nicht will. Der Erbe hat dafür nur eine kurze Zeit. Diese Frist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt, wenn der Erbe vom Erbfall erfährt. Der Erbfall ist der Tod des Erblassers. Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht erfolgen. Das Nachlassgericht ist ein Teil des Amtsgerichts. Es ist für Erbschaftssachen zuständig. Man muss die Ausschlagung persönlich erklären. Oder man lässt sie von einem Notar beurkunden.
Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, tritt er nicht an die Stelle eines Verzichtenden. Er verliert nur seinen eigenen Anspruch. Seine Kinder oder Enkel können aber trotzdem Erben werden. Sie treten dann an die Stelle des Ausschlagenden. Das ist ein wichtiger Unterschied zum Erbverzicht.
Ein Erbverzicht muss immer vor dem Tod des Erblassers geschehen. Er ist ein Vertrag. Er muss notariell beurkundet werden. Nach dem Tod gibt es nur die Möglichkeit der Erbschaftsausschlagung. Diese hat andere rechtliche Folgen. Der Erbverzicht ist somit eine Gestaltungsmöglichkeit zu Lebzeiten. Die Ausschlagung ist eine Reaktion auf den eingetretenen Todesfall.