Ist ein Pflichtteilsverzicht auch nach dem Tod des Erblassers möglich?
Nein, ein Pflichtteilsverzicht ist nach dem Tod des Erblassers nicht mehr möglich. Das ist eine klare Regel. Der Verzicht muss immer vorher geschehen. Ein Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag. Dieser Vertrag wird zwischen dem zukünftigen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten geschlossen. Der Erblasser ist die Person, die später stirbt. Der Pflichtteilsberechtigte ist eine Person, die sonst einen Anspruch auf den Pflichtteil hätte.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch. Er sichert nahen Verwandten einen Mindestanteil am Erbe. Dieser Anspruch entsteht, wenn der Erblasser sie im Testament enterbt hat. Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände. Es ist nur ein Anspruch auf Geld. Die Höhe ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Verzicht ist ein Vertrag. Er muss notariell beurkundet werden. Das bedeutet: Sie müssen zu einem Notar gehen. Der Notar ist ein Jurist. Er bestätigt die Echtheit und Gültigkeit des Vertrages. Ohne diese Beurkundung ist der Verzicht ungültig. Der Vertrag muss zu Lebzeiten des Erblassers unterschrieben werden.
Ist der Erblasser gestorben, gibt es keinen Pflichtteilsverzicht mehr. Der Pflichtteilsanspruch ist dann entstanden. Der Berechtigte kann ihn nun geltend machen. Das bedeutet, er kann sein Geld verlangen. Er kann den Anspruch ausschlagen. Ausschlagen heißt: Er lehnt den Anspruch ab. Das ist aber kein Verzicht. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch eine Abfindung bekommen. Die Erben können ihm Geld anbieten. Dafür unterschreibt er eine Verzichtserklärung. Er verzichtet auf seinen entstandenen Anspruch. Das ist aber kein Verzicht im Sinne des Gesetzes. Es ist nur eine Einigung über das bereits entstandene Erbe. Juristen nennen dies einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Oder es ist ein Vergleich über den Pflichtteil.
Der Pflichtteilsberechtigte kann den Pflichtteil ausschlagen. Er erklärt dann: „Ich will diesen Anspruch nicht.“ Dies geschieht gegenüber dem Erben. Es ist keine notarielle Beurkundung nötig. Eine formlose Erklärung genügt oft. Aber auch die Ausschlagung ist kein Verzicht im Vertragssinne. Sie ist nur die Ablehnung des entstandenen Anspruchs.
Ein Pflichtteilsverzicht ist nur vor dem Tod des Erblassers möglich. Er muss als Vertrag beim Notar geschlossen werden. Nach dem Tod kann der Berechtigte den entstandenen Anspruch nur noch ausschlagen. Oder er kann sich mit den Erben einigen. Diese Einigung ist aber kein gesetzlicher Pflichtteilsverzicht.