Ist eine Auflassungsvormerkung vererblich?
RA und Notar Krau
Ja, eine Auflassungsvormerkung ist vererblich.
Dies bedeutet, dass die Rechte aus einer Auflassungsvormerkung im Falle des Todes des Berechtigten auf die Erben übergehen und diese dann die Rechte aus der Vormerkung geltend machen können
Eine Auflassungsvormerkung ist ein rechtlicher Begriff aus dem deutschen Immobilienrecht.
Sie dient dazu, den Käufer einer Immobilie vor nachteiligen Veränderungen im Grundbuch zu schützen, bevor die endgültige Umschreibung des Eigentums erfolgt.
Im Wesentlichen ist die Auflassungsvormerkung eine Sicherung für den Käufer, dass der Verkäufer die Immobilie nicht ein zweites Mal verkaufen oder mit Belastungen versehen kann,
während der Kaufprozess läuft.
Hier sind die wichtigsten Punkte zur Auflassungsvormerkung:
Zweck:
Sie sichert dem Käufer das Recht auf Eigentumserwerb, sobald alle notwendigen Schritte abgeschlossen sind (wie die Zahlung des Kaufpreises).
Eintragung:
Sie wird im Grundbuch eingetragen, um das Grundstück „zu sperren“ und Dritten gegenüber sichtbar zu machen, dass ein Kaufvertrag existiert.
Schutz des Käufers:
Nach der Eintragung kann der Verkäufer die Immobilie nicht an andere veräußern oder zusätzliche Belastungen (wie Hypotheken) eintragen lassen.
Auflassung:
Der Begriff „Auflassung“ bezeichnet die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang, die üblicherweise in einem Notartermin formalisiert wird.
Sobald der Kaufpreis gezahlt und alle Bedingungen des Kaufvertrags erfüllt sind, wird die Auflassungsvormerkung wieder gelöscht
und der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.