Ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber in der Probezeit möglich?

Juli 22, 2024

Ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber in der Probezeit möglich?

Ja, eine Kündigung durch den Arbeitgeber in der Probezeit ist möglich.

Nach § 622 Absatz 3 BGB kann die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit auf zwei Wochen verkürzt werden.

Die Vereinbarung einer Probezeit und die verkürzte Kündigungsfrist müssen jedoch ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten werden.

Die Probezeit muss zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsvertrags stehen, insbesondere bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Während der Wartezeit des § 1 Absatz 1 KSchG gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit, und der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer in der Regel noch am letzten Tag der Wartefrist ordentlich kündigen

Eine Kündigung innerhalb der Probezeit ist auch dann möglich, wenn keine objektiven Gründe für die Kündigung vorliegen

Von RA und Notar Krau

Ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber in der Probezeit möglich?

Die Probezeit ist im deutschen Arbeitsrecht in § 622 Abs. 3 BGB geregelt. Sie dient dazu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich gegenseitig kennenlernen und prüfen können, ob sie zueinander passen.

Hier die wichtigsten Punkte zur Probezeit:

Dauer:

  • Die Probezeit darf maximal sechs Monate betragen.
  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann die Probezeit höchstens sechs Wochen dauern, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Liegt ein sachlicher Grund vor, darf die Probezeit auch hier sechs Monate betragen.

Kündigung:

  • Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.  
  • Es muss kein Kündigungsgrund angegeben werden.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Verlängerung:

  • Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich, auch nicht im Falle von Krankheit des Arbeitnehmers.

Wichtige Hinweise:

  • Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden.
  • Während der Probezeit gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie nach der Probezeit, z. B. Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Eine Kündigung in der Probezeit ist zwar leichter möglich, aber nicht ohne weiteres rechtmäßig. Sie darf z. B. nicht diskriminierend sein.

Zusätzliche Informationen:

  • Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Vereinbarung einer Probezeit.
  • In manchen Tarifverträgen können abweichende Regelungen zur Probezeit gelten.

Tipp:

  • Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag sorgfältig durch, um die genauen Regelungen zur Probezeit zu kennen.
  • Bei Fragen zur Probezeit wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.

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