Ist Einlage in Rücklagenkonto GmbH & Co KG eine freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter – FG Münster 3 K 518/15 Erb

August 24, 2021

Ist Einlage in Rücklagenkonto GmbH & Co KG eine freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter – FG Münster 3 K 518/15 Erb

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

Kernthema:

Das Finanzgericht Münster (FG Münster) hatte zu entscheiden, ob die Einlage eines Gesellschafters in das gesellschaftsbezogene Rücklagenkonto einer GmbH & Co. KG eine freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter darstellt und somit der Schenkungsteuer unterliegt.

Hintergrund:In der A GmbH & Co. KG leistete der Ehemann der Klägerin Einlagen in das gesellschaftsbezogene Rücklagenkonto.

Das Finanzamt betrachtete diese Einlagen als freigebige Zuwendungen an die Mitgesellschafter, einschließlich der Klägerin, und setzte Schenkungsteuer fest.

Die Klägerin argumentierte, dass die Einlagen keine Zuwendungen an die Mitgesellschafter darstellten, da sie in das Vermögen der KG flossen und nicht direkt den Gesellschaftern zugutekamen.

Entscheidung:

Das FG Münster wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Es folgte der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach bei Zuwendungen an eine Personengesellschaft die einzelnen Gesellschafter als Erwerber und Steuerschuldner anzusehen sind, unabhängig davon, ob zivilrechtlich die Gesamthand als Beschenkte anzusehen ist.

Ist Einlage in Rücklagenkonto GmbH & Co KG eine freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter – FG Münster 3 K 518/15 Erb

Begründung:

  • Das FG Münster betonte, dass die Frage, wer schenkungsteuerrechtlich als Erwerber durch den Vermögensübergang bereichert ist, nicht allein danach entschieden werden kann, wer zivilrechtlich als Beschenkter am Schenkungsvorgang beteiligt ist. Es bedarf einer eigenständigen schenkungsteuerlichen Prüfung.
  • Auch wenn der BGH die Rechtsfähigkeit einer Gesamthandsgemeinschaft anerkennt und diese als Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens ansieht, ändert dies nichts an der schenkungsteuerrechtlichen Beurteilung. GbR, OHG und KG bleiben trotz Teilrechtsfähigkeit Personenverbünde und unterscheiden sich somit von juristischen Personen. Eine Abschirmwirkung gegenüber ihren Gesellschaftern kommt nur einer juristischen Person zu.
  • Zuführungen in das Gesamthandsvermögen wirken sich somit unverändert im gesamthänderischen Vermögen der Gesellschafter aus.
  • Im vorliegenden Fall hat der Mitgesellschafter durch seine Einlagen in das gesellschaftsbezogene Rücklagenkonto den Anteil der Klägerin am Gesamthandsvermögen der KG substantiell erhöht. Damit liegt eine freigebige Zuwendung und eine Bereicherung der Klägerin vor.

Ausblick: Das FG Münster ließ die Revision zu, um die Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen.

Es bleibt abzuwarten, ob der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt oder modifiziert.

Ist Einlage in Rücklagenkonto GmbH & Co KG eine freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter – FG Münster 3 K 518/15 Erb

Mögliche Implikationen:

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der schenkungsteuerrechtlichen Betrachtungsweise bei Einlagen in das Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften.

Gesellschafter sollten sich bewusst sein, dass solche Einlagen schenkungsteuerliche Konsequenzen haben können, insbesondere wenn sie Familienangehörige sind.

RA und Notar Krau

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