Ist Gegenleistung für Erbverzicht Schenkung

August 19, 2018

Ist Gegenleistung für Erbverzicht Schenkung

BGH X ZR 59/13

Urteil 07.07.2015

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2015  befasst sich mit der Frage, ob eine Zuwendung,

die im Zusammenhang mit einem Erbverzicht erfolgt, als Schenkung zu qualifizieren ist.

Der Fall betrifft einen Kläger, der seine Tochter aus erster Ehe auf Schenkung verklagt, nachdem sie auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hatte.

Der Kläger hatte der Beklagten zuvor Geld zur Verfügung gestellt, das sie zum Erwerb von Miteigentumsanteilen an Immobilien nutzen sollte.

Später widerrief der Kläger diese Schenkung wegen „groben Undanks“, da die Tochter den Kontakt zu ihm abbrach und ihn über ihre finanzielle Lage getäuscht haben soll.

Ist Gegenleistung für Erbverzicht Schenkung

Das Landgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab, da sie die Zuwendung aufgrund des Erbverzichts nicht als Schenkung betrachteten.

Der BGH hob diese Entscheidungen auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH stellte klar, dass eine Zuwendung trotz eines Erbverzichts als Schenkung zu qualifizieren sein kann,

wenn die Vertragsparteien die Unentgeltlichkeit der Zuwendung beabsichtigen.

Der Verzicht auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht allein nimmt der Zuwendung nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit,

wenn der Erbverzicht als Ausgleich für eine lebzeitige Zuwendung gedacht ist,

insbesondere wenn die Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese übersteigt.

Der BGH betonte, dass der Wille der Vertragsparteien, ob eine Schenkung vorliegt, anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln sei.

In diesem Fall deutet der Vertrag darauf hin, dass die Zuwendung als Schenkung gedacht war, da sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurde

und spezifische Verwendungszwecke für das Geld festgelegt wurden.

Ist Gegenleistung für Erbverzicht Schenkung

Diese Umstände legen nahe, dass der Erbverzicht eher als eine Form der Anrechnung auf die spätere Erbfolge und nicht als Gegenleistung für die Zuwendung verstanden wurde.

Das Berufungsgericht wird nun erneut prüfen müssen, ob tatsächlich eine Schenkung vorliegt und ob die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen groben Undanks gegeben sind.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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