FG Kassel 1V 1165/17

Juni 7, 2022

FG Kassel 1V 1165/17

Beschluss vom 26.10.2017

Ist Übertragung Grundstück gemischt-freigebige Zuwendung iSv §§ 1 I Nr 2 + 7 I Nr 1 ErbStG

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Kassel hat entschieden, die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids teilweise auszusetzen, da ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen.

Der Streitfall dreht sich um die Frage, ob die Übertragung eines Grundstücks eine gemischt-freigebige Zuwendung

darstellt und wie der Wert der Bereicherung des Empfängers zu ermitteln ist.

Hintergrund:

FG Kassel 1V 1165/17

  • Ein Neffe erbte ein Grundstück von seinem Onkel aufgrund eines Vertrags, der sowohl eine Schenkung als auch Gegenleistungen (Rente, Pflege, Wohnrecht) enthielt.
  • Das Finanzamt betrachtete die Übertragung als gemischte Schenkung und setzte Erbschaftsteuer fest.
  • Der Neffe legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids.

Entscheidung des Gerichts:

  • Gemischt-freigebige Zuwendung: Das Gericht bestätigte, dass es sich um eine gemischte Schenkung handelt, da der Wert der Gegenleistungen deutlich unter dem Wert des Grundstücks lag.
  • Berechnung der Bereicherung: Das Gericht sah ernstliche Zweifel an der Berechnung der Bereicherung durch das Finanzamt. Es hielt an der bisherigen Methode der Verhältnismäßigkeitsrechnung fest, bei der der unentgeltliche Anteil am Verkehrswert ermittelt wird.
  • Aussetzung der Vollziehung: Die Vollziehung des Steuerbescheids wurde teilweise ausgesetzt, da die Berechnung der Bereicherung zweifelhaft war.
  • Keine unbillige Härte: Eine vollständige Aussetzung wegen unbilliger Härte wurde abgelehnt, da keine Existenzgefährdung des Antragstellers glaubhaft gemacht wurde.
  • Beschwerde zugelassen: Die Beschwerde wurde zugelassen, um die Rechtsfragen höchstrichterlich klären zu lassen.

Fazit:

FG Kassel 1V 1165/17

Die Entscheidung zeigt, dass bei gemischten Schenkungen eine sorgfältige Prüfung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich ist,

um den unentgeltlichen Anteil und damit die steuerpflichtige Bereicherung korrekt zu ermitteln.

Die Anwendung des § 14 Abs. 2 BewG zur Kapitalisierung von Auflagen kann in solchen Fällen problematisch sein, insbesondere wenn der tatsächliche Verlauf von der ursprünglichen Annahme abweicht.

Das Gericht betonte die Bedeutung der bisherigen Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsrechnung und ließ die Revision zu, um die Klärung dieser Rechtsfragen zu ermöglichen.

RA und Notar Krau

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